Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten
Gesetzliche Unterscheidungen von Arbeitern und Angestellten gehören der Vergangenheit an, gleichwohl existieren teilweise betriebliche oder tarifliche Regelungen, die diese Gruppenzuordnung noch vornehmen. Für die Frage, ob eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt, ist der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist die Ungleichbehandlung gleichliegender Fälle untersagt. Liegen aber für Arbeiter und Angestellte sachliche, auf einem Lebenssachverhalt beruhende Unterschiede vor, ist nach dem Bundesarbeitsgericht eine unterschiedliche Behandlung nicht zu beanstanden.
Betriebliche Versorgungsordnung mit unterschiedlicher Zuordnung
Das Bundesarbeitsgericht hatte im aktuellen Fall darüber zu befinden, ob eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten in einer als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Versorgungsordnung angemessen ist. In der Versorgungsordnung ist die Höhe der Betriebsrente unter anderem von der Einreihung in eine der 21 Versorgungsgruppen abhängig. Dabei werden die Angestellten sogenannten Rangstufen zugeordnet, bei den Arbeitern erfolgt die Zuordnung nach Arbeitswerten. Bis zur Versorgungsgruppe 14 können sowohl Arbeiter, als auch Angestellte eingereiht werden. Ein Arbeiter war der Versorgungsgruppe 10 zugeordnet, mit seiner Klage hatte er die Einordnung in eine höhere Versorgungsgruppe durchsetzen wollen.
Zuordnung entsprechend unterschiedlicher Vergütungssysteme
Das Bundesarbeitsgericht stellte aber fest, dass die unterschiedliche Zuordnung von Arbeitern und Angestellten zu den Versorgungsgruppen entsprechend der Betriebsvereinbarung aber den bei Erlass der Versorgungsordnung geltenden unterschiedlichen Vergütungssystemen für beide Beschäftigtengruppen entsprach. Die Zuordnung zu den Versorgungsgruppen erfolgten nach der Betriebsvereinbarung anhand der von den Arbeitern, bzw. von den Angestellten durchschnittlich erreichbaren Vergütungen vorgenommen. Dies war nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden.
Hinweise:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2015, Aktenzeichen: 3 AZR 575/14, 3 AZR 574/14, 3 AZR 576/14
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2014, Aktenzeichen: 6 Sa 559/13, 6 Sa 1693/12, 6 Sa 451/13
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