Vor zwei Jahren zuletzt geändert und vor 20 Jahren in Kraft getreten: Das Entgeltfortzahlungsgesetz feiert einen runden Geburtstag. Anlass genug, die wichtigsten Fragen aus der Praxis rund um die Gehaltszahlung im Krankheitsfall zu beantworten.

Seit dem Jahr 1994 (genauer dem 1. Juni) ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für alle Arbeitnehmer einheitlich im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall geregelt. Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall entsteht erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die gesetzlichen Regeln gewähren Arbeitnehmern die Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 Prozent. Grundsätzlich ist das Entgeltfortzahlungsgesetz unabdingbar. Eine Ausnahme gilt nur für die Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Entgelts.

Die Dauerbrenner in 20 Jahren Entgeltfortzahlung

In der konkreten Anwendung sind jedoch über die vergangenen 20 Jahre hinweg immer wieder einige Fragen aufgetaucht, die die Praxis zum Teil bis heute beschäftigen: Was müssen Mitarbeiter Ihren Arbeitgebern mitteilen – und was gerade nicht? Welche Fragen ergeben sich im Zusammenhang mit dem Attest und wie bestimmt sich die Entgeltfortzahlung konkret? Welche Ausnahmen sind zu beachten und welche Auswirkungen haben Krankheitsfälle im Urlaub oder an Feiertagen? In unserer Bilderserie beantwortet daher Dr. Cornelia Marquardt, Leiterin der Arbeitsrechtspraxis bei Norton Rose Fulbright, die wichtigsten Fragen aus der Praxis.


Schlagworte zum Thema:  Entgeltfortzahlung, Arbeitsunfähigkeit