Krankmeldung: Ab wann darf der Arbeitgeber ein Attest fordern?
Wird ein Arbeitnehmer krank, braucht er ein ärztliches Attest nur dann vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert, und zwar am darauf folgenden Arbeitstag. So lautet der Grundsatz im Falle einer Krankmeldung, von dem der Arbeitgeber aber abweichen kann.
Vorlage des Attests ab dem ersten Tag - ohne Begründung
Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage eines Attests über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Krankmeldung an zu verlangen. Aber - muss er die Forderung nach einem Attest auch begründen? Das war bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hat nun (14.11.2012) klargestellt: Der Arbeitgeber muss diese Entscheidung, das Attest schon ab dem ersten Tag der Krankmeldung zu fordern, nicht begründen. Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.
Chef fordert Attest, Redakteurin klagt
Eine Redakteurin stellte für den 30.11.2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Redakteurin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29.11. wurde abschlägig beschieden. Am 30.11. erfolgte die Krankmeldung der Klägerin, die am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte die Arbeitgeberin die Mitarbeiterin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Gegen die begründungslose Forderung nach einem Attest klagte die Arbeitnehmerin. Mit ihrer Klage hat sie den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Krankmeldung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Außerdem sehe der für die Arbeitgeberin geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.
Krankmeldung ab wann? Forderung nach Attest bei Krankmeldung ab ersten Tag gerechtfertigt
Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Krankmeldung gemacht, ohne erkrankt gewesen zu sein. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall (BAG, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11). Bei der Frage, ab wann eine Krankmeldung vorliegen muss bzw. wann sie gefordert werden darf, herrscht rechtlich gesehen also Klarheit.
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
7.886
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
7.2872
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.0442
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
5.989
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.586
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.071
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
4.05016
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.662
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.2071
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
3.181
-
Außertarifliches Gehalt benötigt nur geringen Mindestabstand zum Tarifgehalt
31.10.2024
-
Änderungen im Nachweisgesetz erleichtern digitalen Arbeitsvertrag
30.10.20241
-
Wann Duschen oder Umziehen als bezahlte Arbeitszeit gilt
29.10.2024
-
Warum der Referentenentwurf eines Beschäftigtendatengesetzes kaum weiterhilft
28.10.2024
-
Was bei der Befristung von Arbeitsverträgen zu beachten ist
25.10.20242
-
Was Arbeitgeber beim Antrag auf Elternzeit beachten müssen
24.10.2024
-
Auswirkungen der Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung
23.10.2024
-
Unwirksame Abstiegsklausel im Trainervertrag
21.10.2024
-
Was Arbeitgeber beim Thema Mitarbeiterfotos beachten müssen
18.10.2024
-
Bürokratieentlastungsgesetz passiert Bundesrat
18.10.2024