Kündigung wegen außerdienstlichem Verhalten unwirksam
Was der Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit so macht oder auf Facebook postet, geht den Arbeitgeber nichts an? Ganz so einfach ist es nicht. Dennoch: Im Arbeitsrecht gilt zunächst der Grundsatz, dass außerdienstliches Verhalten eines Mitarbeiters zunächst nicht für eine Kündigung herangezogen werden kann. Unliebsames Verhalten außerhalb des Betriebs müssen Arbeitgeber daher weitestgehend akzeptieren, auch wenn es ihnen missfällt.
Doch es gibt auch Grenzen: Straftaten oder fremdenfeindliche sowie sonstige rufschädigende Äußerungen im Internet muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen, wenn sie Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. In einem aktuellen Fall war das LAG Niedersachsen der Ansicht, dass die für eine Kündigung notwendigen Voraussetzungen nicht vorlagen.
Der Fall: Kündigung wegen rechtsradikalem Verhaltens in der Freizeit?
Der Arbeitgeber, die Volkswagen AG, kündigte im vorliegenden Fall einem Mitarbeiter, weil er sich nach Ansicht des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit mit rechtsradikalem und verfassungswidrigem Verhalten dargestellt habe. Der fristlosen Kündigung war ein Vorfall auf Mallorca vorausgegangen, über den auch in den Medien berichtet wurde.
Konkret hatte eine Personengruppe in einer Disco eine schwarz-rot-weiße Flagge ausgelegt, die der Reichskriegsflagge nachempfunden war. Der seit 1998 bei VW beschäftigte Arbeitnehmer befand sich in dieser Diskothek. Wegen des Vorfalls wurde er auch von einer Zeitung über sein privates Facebook-Profil, kontaktiert. Der Arbeitnehmer forderte die Zeitung jedoch auf, ihn und seinen Arbeitgeber nicht namentlich zu nennen.
Der Arbeitnehmer wehrte sich vor Gericht gegen die Kündigung. Er machte geltend, dass er sich nur abseits der Gruppe bewegt habe und bei dem Vorfall nicht beteiligt war. Nur sein Verhalten am Arbeitsplatz zähle für die Rechtmäßigkeit der Kündigung.
Fremdenfeindliche Äußerungen auf Facebook: Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag?
Der Arbeitgeber argumentierte wiederum, dass das fremdenfeindliche Verhalten des Arbeitnehmers sowie seine Zugehörigkeit zur rechtsradikalen Szene durch zahlreiche Medien öffentlich geworden sei. Zudem habe er schon zuvor über den öffentlichen Bereich seines Facebook-Profils fremdenfeindliche Äußerungen geteilt. Damit habe der Arbeitnehmer sowohl gegen verbindliche Verhaltensgrundsätze als auch gegen die Betriebsvereinbarung zum partnerschaftlichen Verhalten am Arbeitsplatz verstoßen.
Nach Angaben des Arbeitgebers seien zudem andere Mitarbeiter nicht mehr bereit, aufgrund der Gesinnung des klagenden Arbeitnehmers mit diesem zusammenzuarbeiten. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, falls die Kündigung unwirksam sei.
Kündigung wegen außerdienstlichem Verhalten war unwirksam
Das LAG Niedersachsen erklärte die Kündigung für unwirksam. Es begründete das Urteil damit, dass es sich bei dem Verhalten des Arbeitnehmers um ein außerdienstliches Verhalten gehandelt habe. Dieses private Verhalten habe keine Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, urteilten die Richter. Sie wiesen darauf hin, dass der Arbeitgeber kein öffentlicher Arbeitgeber und kein Tendenzbetrieb sei. Hier gelten besonderen Anforderungen für den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer könne seine Weiterbeschäftigung verlangen, da auch keine hinreichenden Gründe gegeben seien, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.
Hinweis: LAG Niedersachsen, Urteil vom 21. 03.2019, Az: 13 Sa 371/18
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