Kündigung: Wenn der Mitarbeiter eine Straftat verschwiegen hat

Ein Chefarzt wurde im neuen Arbeitsverhältnis von seiner Vergangenheit eingeholt. Weil er bei seiner Einstellung eine Vorstrafe verschwieg, wurde er fristlos entlassen.

Im konkreten Fall hatte zum 1. November 2009 ein habilitierter Facharzt bei einem Krankenhaus im Raum Darmstadt als Leiter der Gynäkologie und Geburtshilfe angefangen. Der Arzt unterzeichnete dabei nach Angaben des LAG Hessen eine Erklärung, wonach unter anderem kein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft. Er verpflichtete sich außerdem, eingeleitete Verfahren oder Verurteilungen zu melden.

Im August 2010 wurde der Mediziner dann von einem Amtsgericht wegen fahrlässiger Tötung eines Neugeborenen zu einer Geldstrafe von 13.500 EUR verurteilt. Der Fall ging auf das Jahr 2002 zurück, damals arbeitete der Mann in einer Klinik in Niedersachsen und soll einen Kaiserschnitt zu spät eingeleitet haben. Das Strafverfahren war wegen eines Schmerzensgeldprozesses zeitweise ausgesetzt. Als der neue Arbeitgeber aus der Presse von der Verurteilung erfuhr, wurde der Chefarzt entlassen. Zu Recht entschied nun das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen, Urteil vom 5.12.2011, 7 Sa 524/11). Der Arzt hätte erkennen müssen, welch hohen Stellenwert der Arbeitgeber dem guten Leumund beimisst.

Hinweis: Wenn die Straftat außerhalb des Arbeitsverhältnisses begangen wird

Begeht ein Arbeitnehmer eine Straftat, ist für die Frage, ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist, maßgeblich, ob die Straftat eine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis hat oder nicht.

Dies kann für außerhalb des Arbeitsverhältnisses begangene Straftaten nur dann bejaht werden, wenn die Tat selbst geeignet ist, die besondere Art der im Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit zu beeinflussen.

Dies kommt in Betracht bei einem Vermögensdelikt eines Angestellten in Vertrauensstellung oder bei einer schwerwiegenden Verkehrsstraftat eines Kraftfahrers. Bei einem Angestellten einer Finanzbehörde kann eine Steuerhinterziehung in erheblicher Höhe selbst dann zur fristlosen Kündigung berechtigen, wenn der Angestellte sich selbst anzeigt. Dagegen liegt kein Kündigungsgrund vor, wenn ein U-Bahn-Fahrer wegen Volltrunkenheit im Straßenverkehr seinen Führerschein verliert.

 

dpa
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