Mindestlohn in der Zeitarbeit gestiegen
In der Zeitarbeitsbranche gibt es seit diesem Monat mehr Geld. In Westdeutschland stieg der Lohn ab 1. Juni 2016 um 2,3 Prozent (zuvor 8,80 Euro), in Ostdeutschland um 3,7 Prozent (zuvor 8,20 Euro).
Mindestlohn in der Zeitarbeit: Dritte Stufe in Kraft
Seit dem 1. April 2014 gibt es einen Mindestlohn für die Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit). Die "2. Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerunterlassung" regelt die Höhe des Mindestlohns und sieht eine stufenweise Erhöhung des Mindestlohns vor. Mit der Erhöhung zum 1. Juni tritt nun die dritte Stufe in Kraft. Zumindest in Westdeutschland liegt der Lohn damit über dem gesetzlichen Mindestlohn und gilt für alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen.
Bei Zeitarbeit keine rückläufige Tarifbindung
Grundlage der Verordnung in der Zeitarbeit ist § 3a Abs. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beziehungsweise der bereits im November 2013 vereinbarte Tarifvertrag zwischen den Einzelgewerkschaften des DGB und den beiden Arbeitgeberverbänden in der Zeitarbeit, dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und dem Interessenverbands deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ). Dieser Tarifvertrag sieht die in der Rechtsnorm übernommenen Lohnuntergrenzen bereits vor und enthält darüber hinaus auch Regelungen zu Lohnzuschlägen, zur Entgeltfortzahlung oder zum Urlaub.
Das Tarifwerk ist jedoch nicht nur als Grundlage für die Mindestlohn-Verordnung relevant. Denn anders als in der Gesamtwirtschaft – wo nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) der Anteil der in tarifgebundenen Betrieben Beschäftigten in der Gesamtwirtschaft ist seit 1996 rückläufig ist – ist die Zeitarbeitsbranche nach Angaben des IGZ beinahe zu 100 Prozent tarifiert. Das mag jedoch auch daran liegen, dass in der Zeitarbeitsbranche alleine Tarifverträge als Ausnahme zum gesetzlich vorgesehenen Equal-Treatment-Grundsatz zulässig sind.
Branchenzuschläge steigen ebenfalls
In der Zeitarbeitsbranche ebenfalls tarifvertraglich fixiert sind die sogenannten Branchenzuschläge. Auch diese erhöhen sich zum 1. Juni, da sie prozentual zum Grundlohn berechnet werden. Daher verdien jetzt zum Beispiel eine Zeitarbeitskraft, die seit neun Monaten in der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt ist, mindestens 13,50 Euro (West) beziehungsweise 12, 75 Euro (Ost). In der höchsten Entgeltgruppe 9 liegt der entsprechende Lohn bei 30 Euro (West) beziehungsweise 27,05 Euro (Ost).
Weitere News zum Thema:
Branchentarifverträge verlieren an Bedeutung
Sonderzahlungen und Zuschläge können Mindestlohnanspruch erfüllen
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.9155
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.375
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.726
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
1.503
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.098
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
9812
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
823
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
730
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
720
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
673
-
Wann eine Videoüberwachung zulässig sein kann
16.01.2026
-
Kein Arbeitsverhältnis mit Schiedsrichterassistenten
15.01.2026
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
15.01.2026
-
Ablauf der Betriebsratswahl: Wahlausschreiben und Vorschlagslisten
14.01.2026
-
Wählerliste für die Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Die ersten Schritte nach der Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Erste Schritte: Betriebsratswahl vorbereiten, Wahlvorstand bestellen
14.01.2026
-
Wahlanfechtung und Wahlnichtigkeit: (Schwere) Fehler bei der Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Verhältniswahl, Mehrheitswahl und Wahlbeeinflussung
14.01.2026
-
Arbeiten ohne Strom: Worauf es arbeitsrechtlich ankommt
12.01.2026