Wirksamer Sozialplan für Beschäftigte in der Fluggastabfertigung
Zurück auf Los hieß es zunächst am Flughafen Tegel beim Sozialplan im Zusammenhang mit der Massenentlassung bei der Fluggastabfertigung: Das LAG Berlin-Brandenburg hatte den ersten Sozialplan wegen Fehlern für unwirksam erklärt. Die Einigungsstelle musste daher erneut über die Aufstellung eines Sozialplans entscheiden. Der Betriebsrat ging auch gegen den neuen Sozialplan vor, da er finanziell zu gering bemessen sei - diesmal jedoch ohne Erfolg.
Betriebsrat geht gegen Sozialplan der Einigungsstelle vor
Im konkreten Fall ging es um den Sozialplan der Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG, die im Auftrag eines zum gleichen Konzern gehörenden Unternehmens auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere abfertigte. Dabei wurden regelmäßig die entstandenen betriebswirtschaftlichen Verluste konzernintern ausgeglichen.
Nach der Kündigung aller Aufträge kündigte die Aviation Passage Service die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer und verhandelte mit dem Betriebsrat in einer betrieblichen Einigungsstelle über einen Sozialplan.
Erster Sozialplan enthielt Fehler und war unwirksam
Die Einigungsstelle beschloss im Januar 2015 einen Sozialplan, dessen Leistungen teilweise von Vorgaben eines Konzernunternehmens abhingen. Diesen ersten Sozialplan hielt bereits die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Berlin, für unwirksam. Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung. Es erklärte den Sozialplan unter anderem für unwirksam, da die Einigungsstelle fehlerhaft die Verteilung der finanziellen Mittel zur Qualifizierung nicht selbst geregelt, sondern dies der Transfergesellschaft überlassen habe.
Der Betriebsrat hatte den Sozialplan unter anderem deshalb angefochten, da er zu geringe finanzielle Leistungen der Arbeitgeberin vorsehe. Hierzu hatten die Richter nicht entschieden.
LAG: Neuer Sozialplan ist wirksam
Der Betriebsrat ging mit der gleichen Einwendung nun auch gegen den neuen Sozialplan vor. Er forderte trotz der schlechten finanziellen Lage des Arbeitgebers eine bessere finanzielle Ausstattung des Sozialplans. Diesmal entschieden die Richter zu der Frage - zugunsten des Arbeitgebers.
Der Sozialplan soll grundsätzlich die wirtschaftlichen Nachteile, die den Beschäftigten durch die Betriebsschließung entstehen, ausgleichen. Vorliegend stellte das Gericht fest, dass das vorgesehene Sozialplanvolumen zwar für die erforderliche substanzielle Milderung der Nachteile zu gering bemessen sei. Wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers sei dies jedoch gerechtfertigt.
Kein Bemessungsdurchgriff bei Sozialplan im Konzern
Aus Sicht des Gerichts habe die Einigungsstelle zu Recht nur den Betrag als Sozialplanvolumen zugrunde gelegt, für den es eine Finanzierungszusage einer anderen Gesellschaft gegeben habe. Der Arbeitgeber selbst verfüge über praktisch keine eigenen Mittel, Ansprüche gegen Dritte seien nicht vorhanden.
Das Gericht folgte der Argumentation des Betriebsrats nicht, nach der die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Konzerns berücksichtigt werden müsse. Aus Sicht des LAG war nur auf das konkrete Unternehmen abzustellen. Die Voraussetzungen eines Bemessungsdurchgriffs hielt es für nicht gegeben - weder unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen faktischen Beherrschungsvertrages noch nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG.
Der Rechtsstreit ist noch nicht zu Ende: Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht hat das LAG zugelassen.
Hinweis: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2018, Az: 21 TaBV 1372/17;
Zum ersten Sozialplan: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2016, Az. 9 TaBV 1519/15; Vorinstanz: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2015, Az. 13 BV 1848/15
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