Rechtliche Hürden bei Massenentlassungen

Dass unterschiedliche Kammern an Gerichten zu vergleichbaren Sachverhalten nicht einheitliche Ansichten vertreten, ist keine Rarität. Zum Beispiel waren sich vor rund einem Jahr Richter des LAG Baden-Württembergs bei Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung uneins zu Folgen bei Scheinwerkverträgen.
Massenentlassung nach Betriebsstilllegung
Nun hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Zusammenhang mit einer Massenentlassung (mehr zum Thema Massenentlassung) bei der Fluggastabfertigung des Flughafens Berlin-Tegel über Kündigungen von Beschäftigten der Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG (APSB) zu entscheiden. Auch hierbei kam es in mehreren Berufungsverfahren vor unterschiedlichen Kammern zu uneinheitlichen Ergebnissen, also zu wirksam oder unwirksam erklärten Kündigungen. Die Richter legten die Vorgaben zu Massenentlassungen jeweils unterschiedlich aus.
Im konkreten Fall ging es um die APSB, die im Auftrag eines zum gleichen Verbund gehörenden Unternehmens auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere abfertigte. Nachdem die Aufträge gekündigt und auf andere Unternehmen übertragen worden waren, kündigte APSB nach Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen mit dem Betriebsrat die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten.
Vorgaben von Konsultationsverfahren und Massenentlassungsanzeige beachten
Daraufhin haben viele Beschäftigte dagegen Kündigungsschutzklage erhoben und geltend gemacht, die Kündigungen seien rechtsmissbräuchlich. Mit der Stilllegung des Betriebs wolle sich der Unternehmensverbund lediglich der langjährig bestehenden, aufgrund tarifvertraglicher Besitzstandsregelungen teuren Arbeitsverhältnisse entledigen. Zudem seien die gesetzlichen Regelungen zu Massenentlassungen nicht eingehalten worden.
Bereits das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzverfahren unterschiedlich entschieden, ebenso wie nun das Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz. Einige Richter argumentierten, die Stilllegung des Betriebs sei nicht rechtsmissbräuchlich und rechtfertige die Kündigungen. Andere Kammern haben die Kündigungen wegen eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorgaben zu Massenentlassungen für unwirksam gehalten. Ihre Argumente: Das sogenannte Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)) zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sei nicht beziehungsweise nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ein weiterer Grund: Auch eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG liege nicht vor.
BAG muss nun einheitliche Maßstäbe setzen
Dass gerade das Konsultationsverfahren zu den häufigsten Fehlerquellen bei Massenentlassungen zählt, erläuterte bereits Rechtsanwalt Henning Horst im Interview mit diesem Portal. „Unternehmen verkennen nicht selten die Eigenständigkeit des Konsultationsverfahrens neben weiteren Beteiligungsrechten des Betriebsrats. So halten Unternehmen das Konsultationsverfahren häufig für überflüssig, wenn die anstehenden Maßnahmen mit dem Betriebsrat bereits bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen erörtert wurden“, erklärte der Fachanwalt für Arbeitsrecht.
In den Verfahren vor dem LAG Berlin-Brandenburg wurde jedenfalls die Revision zum BAG zugelassen – aufgrund der vielen divergierenden Entscheidungen und der bisher höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärten Fragen zu den Anforderungen des § 17 Abs. 2, 3, 3a KSchG auf der Grundlage der europarechtlichen Vorgaben.
Noch vor einem Verfahren am BAG muss das LAG Berlin-Brandenburg bereits Ende Februar über die Wirksamkeit des im Zusammenhang mit der Betriebsschließung bei der APSB abgeschlossenen Sozialplans auseinandersetzen. Das Arbeitsgericht Berlin hat den Sozialplan für unwirksam erklärt.
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