Millionenentschädigung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot?
Das Thema "Deckelung von Mangergehältern" ist derzeit im Fokus der öffentlichen Debatte. Die Ideen, wie man vorgehen sollte, sind vielfältig: Die Europäische Kommission will bis Jahresende ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Begrenzung von Managergehältern in allen Branchen vorlegen, das neben den Gehältern auch die Abfindungen und neue Transparenzregeln beinhaltet. In der Schweiz wird die die Höhe von Managervergütungen künftig von den Aktionären jährlich festgelegt und die Partei "DIELINKE fordert, dass Vorstandsmitglieder nicht mehr als das Zwanzigfache des durchschnittlich gezahlten Gehalts im jeweiligen Unternehmen erhalten sollen.
Arbeitsrecht gilt nicht für Organvertreter
Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern sind in §§ 74ff. HGB geregelt. Die Vorschriften sind jedoch nicht auf Organe juristischer Personen, also z.B. auf Vorstände oder Geschäftsführer anwendbar. Für solche Personen, vergleichbar Herrn Vasella in der Schweiz, gilt nur eine eingeschränkte Kontrolle der Gerichte. Entscheidend ist, ob die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unzulässig eingeschränkt wird. Längerfristige, entschädigungslose Wettbewerbsverbote dürfen danach nicht vereinbart werden. Die im Fall Vasella beabsichtigte Regelung wäre aber nach deutschem Recht wohl wirksam zu schließen. Gegen Zahlung von 72 Millionen Franken lässt es sich mit eingeschränkter Berufsausübungsfreiheit leben.
Gesetzliche Regelung für Arbeitnehmer
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist für Arbeitnehmer nach § 74 Abs. 2 HGB nur verbindlich, wenn für die Dauer des Verbots eine Entschädigung bezahlt wird, die für jedes Jahr mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütungen erreicht (sog. Karenzentschädigung). Zudem darf nach § 74a Abs. 1 HGB das Wettbewerbsverbot nicht mehr als zwei Jahre dauern. Wäre Herr Vasella ein deutscher Arbeitnehmer, wäre deshalb die geplante Vereinbarung unwirksam. Der zwei Jahreszeitraum darf auch bei Zahlung von Millionensummen nicht überschritten werden.
Die Berechnung der Karenzentschädigung erfolgt anhand aller Vergütungsbestandteile (z. B. Grundgehalt, variable Vergütung, Dienstwagen, Werkswohnung, Sachzuwendungen, u.s.w.). Werden in der Zusage nicht mindestens 50 % erreicht, ist das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer unverbindlich. Eine Höchstgrenze sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Arbeitnehmer in einer guten Verhandlungsposition können daher ihre Zustimmung zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot durchaus davon abhängig machen, dass ein höherer Betrag bezahlt wird. Die im Novartis-Fall erreichte Summe ist hingegen in Arbeitsverhältnissen wohl unrealistisch.
Ausweg: Vereinbarung nach Ausscheiden
Längere und/oder anders entschädigte Wettbewerbsverbote können mit Arbeitnehmern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Die §§ 74ff. HGB gelten dann nicht. Nach Ablauf der Kündigungsfrist könnte daher theoretisch auch ein sechsjähriges Wettbewerbsverbot gegen Zahlung von Millionenbeträgen vereinbart werden.
Anmerkung zum Fall "Vasella": Der Druck der Öffentlichkeit zeigte Wirkung: Die Zahlung von Novartis an Daniel Vasella in dieser Höhe ist vom Tisch.
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