Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats


Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats

Betriebsratsarbeit ist Kommunikation und damit Aufgabe wie Herausforderung zugleich. So stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Betriebsrat an die Öffentlichkeit gehen darf. Auch hier lohnt der Blick auf die Grundsätze zu den Rechten und zu den Pflichten des Betriebsrats.

Wesentliche Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind Information und Dialog. Mitteilungen über geplante Maßnahmen bilden ebenso die Grundlage guter Betriebsratsarbeit, wie ein konstruktiver Austausch. Dass Betriebsratsarbeit im Wesentlichen "Kommunikation" ist, zeigt sich nicht nur daran, wie die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber gelingt, sondern auch daran, ob die Arbeitsergebnisse der Betriebsratsarbeit von der Belegschaft getragen werden.

Zunächst ist zwischen den verschiedenen Ebenen der Öffentlichkeitsarbeit eines Betriebsrats zu unterscheiden: Handelt es sich um eine betriebsinterne Veröffentlichung, oder geht es um eine Informationsweitergabe über Betriebsgrenzen hinaus?

Betriebsinterne Kommunikation

Es besteht keine allgemeine Verpflichtung des Betriebsrats, beziehungsweise seiner Mitglieder, über den Stand von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber Stillschweigen zu bewahren. Und wenn es im Rahmen der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu einer Einigung in Form einer Betriebsvereinbarung gekommen ist, dann darf diese auch an andere Betriebsräte außerhalb des Unternehmens weitergegeben werden. Der Sinn von Betriebsvereinbarungen liegt mit Blick auf den Betrieb selbst gerade in der Veröffentlichung und Umsetzung.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind hingegen geheim zu halten. Dies sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen und die vom Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet werden.

Persönliche Verhältnisse von Mitarbeitern

Besonderem Schutz unterliegen Informationen über persönliche Verhältnisse von Mitarbeitern und die dem Betriebsrat im Rahmen seiner Beteiligungsrechte bekannt geworden sind. Sind diese Informationen nur einem Mitglied des Betriebsrats bekannt geworden, etwa weil ein Mitarbeiter das Betriebsratsmitglied zu einer Beratung hinzugezogen hat, dann muss dieses Betriebsratsmitglied auch gegenüber dem Betriebsratsgremium über dessen persönliche Verhältnisse, über Inhalte in der Personalakte oder über die Zusammensetzung seines Entgelts Stillschweigen bewahren.

Informationsweitergabe an die Presse

Ob der Betriebsrat mit der örtlichen oder überörtlichen Presse sprechen darf, ist umstritten. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ist der Auffassung, dass der Betriebsrat selbst darüber entscheiden kann, welche öffentlichen Stellungnahmen er abgeben könne (Beschluss vom 8. Juli 2011, Aktenzeichen: 6 Sa 713/10). Auch der Betriebsrat könne sich auf das Grundrecht zur freien Meinungsäußerung nach Art. 5 GG berufen.

Das Hessische Landesarbeitsgericht ist in einer Entscheidung vom 7. März 2013 ganz anderer Auffassung und sieht den Bereich der dem Betriebsrat gesetzlich zugewiesenen Aufgaben überschritten, wenn er mit betriebsbezogenen und ihm zur Verfügung stehenden Informationen an die außerbetriebliche Öffentlichkeit tritt (Aktenzeichen: 9 TaBV 197/12).

Letztlich wird wieder einmal entscheidend sein, wie groß das Interesse der Öffentlichkeit an der jeweiligen Information ist. Bei einer drohenden Werkschließung ist die Öffentlichkeit in besonderem Maße auch an der Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung interessiert. Dann wird man dieser auch ein offenes Wort gestatten müssen.

Haufe Online Redaktion
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