Neue Regeln zur Familienpflegezeit erst ab 25 Beschäftigten
Weniger Arbeitnehmer als bisher geplant sollen einen Rechtsanspruch auf die bis zu zweijährige Auszeit in Teilzeit zur Pflege eines Angehörigen bekommen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf von Familienministerin Manuela Schwesig, über den der Bundestag bereits in erster Lesung diskutiert hat, hatte noch vorgesehen, dass Rechtsanspruch erst in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht. Diese Grenze haben Union und SPD nun in letzter Minute auf 25 Beschäftigte verändert. CSU-Landesgruppenchefin Gerda Hasselfeldt hat diese Einigung bei der Familienpflegezeit nun bekannt gegeben.
Familienpflegezeit: für Kleinbetriebe schwer zu stemmen
Dass mehr Betriebe befreit werden, war Anliegen der Union. Der familienpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Marcus Weinberg (CDU), sagte: "Dies ist der Tatsache geschuldet, dass kleinere Betriebe den Ausfall von Mitarbeitern in der Regel viel schwerer verkraften als große." Klein- und Handwerksbetriebe sollten geschützt werden, meinte Hasselfeldt. Unverändert soll bleiben, dass die Betroffenen für einen entsprechenden Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit weiter mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten müssen.
Auch SPD-Fraktionschef Thomas Oppermann konnte sich mit dem Ergebnis anfreunden: "Das ist ein gutes Gesetz für Familien und für Unternehmen." Die Familien würden bei der Pflege von Angehörigen unterstützt - die Situation kleiner Unternehmen werde dabei berücksichtigt.
Weitere zwei Millionen Arbeitnehmer ohne Pflegezeit
Dagegen kritisierte der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, die kurzfristige Änderung. "Wir fühlen uns verschaukelt", sagte er. Jetzt blieben nicht gut fünf Millionen Arbeitnehmer – wie die bei der ursprünglichen Regelung gewesen wäre – bei der Familienpflegezeit außen vor, sondern sogar rund zwei Millionen mehr.
Unverändert sollen die Pläne zur Anpassung des Pflegezeitgesetzes bleiben. Künftig können also Arbeitnehmer zehn Tage lang bezahlt im Job pausieren, um bei einem Pflegefall in der Familie die entsprechende Versorgung zu organisieren. Auch der bereits heute bestehende Rechtsanspruch auf sechs Monate – unbezahlte – Pflegezeit bleibt laut dem Entwurf erhalten. Wie für die Familienpflegezeit gibt es hierfür ein zinsloses Darlehen.
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
7.886
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
7.2872
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.0442
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
5.989
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.586
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.071
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
4.05016
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.662
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.2071
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
3.181
-
Außertarifliches Gehalt benötigt nur geringen Mindestabstand zum Tarifgehalt
31.10.2024
-
Änderungen im Nachweisgesetz erleichtern digitalen Arbeitsvertrag
30.10.20241
-
Wann Duschen oder Umziehen als bezahlte Arbeitszeit gilt
29.10.2024
-
Warum der Referentenentwurf eines Beschäftigtendatengesetzes kaum weiterhilft
28.10.2024
-
Was bei der Befristung von Arbeitsverträgen zu beachten ist
25.10.20242
-
Was Arbeitgeber beim Antrag auf Elternzeit beachten müssen
24.10.2024
-
Auswirkungen der Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung
23.10.2024
-
Unwirksame Abstiegsklausel im Trainervertrag
21.10.2024
-
Was Arbeitgeber beim Thema Mitarbeiterfotos beachten müssen
18.10.2024
-
Bürokratieentlastungsgesetz passiert Bundesrat
18.10.2024