Weihnachtszeit: Hochkonjunktur für Saisonarbeit
Ob als Christbaumschmuckverkäufer auf dem Weihnachtsmarkt oder als Geschenkepacker in der Buchhandlung: Im Einzelhandel, aber auch im Hotel- und Gaststättengewerbe und der Logistik boomt zur Adventszeit das Geschäft und damit auch die Saisonarbeit. Das Geschäft rund um die Weihnachtszeit ist für viele Unternehmen das umsatzstärkste im ganzen Jahr und ohne Einsatz kurzfristig eingestellter Saisonkräfte gar nicht zu bewältigen. Worauf sollten Arbeitgeber achten?
Einstellung im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung
Arbeitgeber können wegen des saisonalen Mehrbedarfs zur Weihnachtszeit Arbeitnehmer im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung einstellen. Der Vorteil: Diese Beschäftigung ist sozialversicherungs-und beitragsfrei. Die Höhe des Verdienstes ist unerheblich. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung bei einer Fünf-Tage-Woche von vornherein auf längstens drei Monate begrenzt wird. Wenn die Beschäftigung an weniger als fünf Tage die Woche ausgeübt wird, darf die Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht über 70 Arbeitstage hinausgehen.
Vorsicht bei Vorbeschäftigung
Der Arbeitgeber sollte bei der Einstellung der Saisonkraft unbedingt nach den Vorbeschäftigungen fragen. Hat der Arbeitnehmer bereits mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Jahres aufgenommen, die insgesamt die Dauer von drei Monaten bzw. 70 Tagen überschreiten, so handelt es sich ab diesem Arbeitsverhältnis nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung mit der Folge, dass die regulären Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Der Jahreszeitraum für die Ermittlung der Vorbeschäftigungszeiten beginnt immer am 1.1. des Kalenderjahres, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
Voraussetzung: Keine Berufsmäßigkeit
Die kurzfristig ausgeübte Beschäftigung darf vom Arbeitnehmer nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das heißt, sie darf nicht allein zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienen. Wer hauptberuflich einen Voll- oder Teilzeitjob hat oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt, darf nebenbei als kurzfristig Beschäftigter arbeiten. Die kurzfristige Beschäftigung gilt in diesen Fällen nicht als berufsmäßig. Als Beruf gilt dabei auch der Status als Student, Schüler, Rentner oder Auszubildender.
Als berufsmäßig tätig im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung gilt hingegen, wer arbeits- oder ausbildungssuchend ist, sich in Elternzeit befindet oder staatliche Leistungen bezieht. Eine solche Beschäftigung wäre aufgrund der Berufsmäßigkeit nicht mehr versicherungs- und beitragsfrei. Der Arbeitgeber sollte im Einstellungsbogen den Status des kurzfristig beschäftigten Mitarbeiters abfragen und sich versichern, dass der Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung nichts entgegensteht.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Kurzfristig Beschäftigte haben bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zu sechs Wochen. Allerdings ist zu beachten, dass dieser Anspruch erst nach den ersten vier Wochen (28 Tagen) der Beschäftigung besteht.
Keine Sozialversicherungsbeiträge, aber Umlagen
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung müssen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Der Arbeitgeber muss aber die Umlagen U1 (Ausgleich der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit) 1,0 %, U2 (Ausgleich der Mutterschaftsleistungen) 0,3 % sowie U3 (Insolvenzgeldumlage) 0, 15 % zusätzlich zum Bruttolohn des Arbeitnehmers zahlen.
Hinweis: Beschäftigungsverhältnisse, die nicht länger als vier Wochen dauern, unterliegen nicht der Umlagepflicht zur U1.
Mindestlohn gilt auch für Saisonkräfte
Bei der Einstellung von Saisonarbeitskräften gibt es generell keine Ausnahme vom Mindestlohn, es gilt also auch der Mindestlohn von 8,50 Euro brutto. Es ist jedoch möglich, Kost und Logis als im Mindestlohn enthaltene Vergütung zu rechnen.
Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland
Ein in Deutschland abhängig beschäftigter Arbeitnehmer kann grundsätzlich auch nach deutschem Recht kurzfristig beschäftigt werden. Eine Person, die im Ausland wohnt und dort weiterhin beschäftigt ist und in Deutschland nur zusätzlich einer kurzfristigen Nebenbeschäftigung nachgeht, ist in der Regel nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates zu versichern. Die ausländische Versicherung ist von der Aushilfe durch Vorlage des sog. Bescheinigung A1 nachzuweisen.
Beschäftigung von Flüchtlingen
Der Onlineversandhandel Amazon plant, wie andere Unternehmen, im Weihnachtsgeschäft gezielt Flüchtlinge zu beschäftigen. Momentan ist eine kurzfristige Beschäftigung von Flüchtlingen als Saisonarbeiter rechtlich nicht möglich, da diese Beschäftigung immer als berufsmäßig einzustufen wäre.
Haben geflüchtete Menschen eine Arbeitserlaubnis, können sie aber einen Minijob ausüben. Besonderheit hier: Arbeitgeber müssen für diese Personen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen, da Flüchtlinge in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind.
Alternativen zur kurzfristigen Beschäftigung
Eine befristete Beschäftigung mit einem Entgelt bis 450 Euro im Monat kann auch als beitragspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) gemeldet werden.
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