Sicherheitsvorschriften: Schadenersatz trotz Versäumnisse

Im Alltag erweisen sich Sicherheitsvorschriften nicht selten als Minenfeld für Unternehmen. Welche Vorgaben wichtig sind und wann der Versicherer trotz Versäumnisse des Unternehmens einen Großteil des Schadens übernimmt, darum ging es auf der Tagung der Versicherungsmakler-Genossenschaft.

Ob E-Check, Ersthelfer oder Datenschutzbeauftragter: Unternehmen müssen in den unterschiedlichsten Bereichen die jeweiligen Sicherheitsvorschriften befolgen. Auf der Fachtagung der VEMA Versicherungsmakler-Genossenschaft in Fulda hat daher Tino Sommer vom VEMA-Außendienst wichtige behördliche und andere Vorgaben benannt. Zudem zählte VEMA-Vorstand Andreas Brunner – im Hauptberuf Geschäftsführer des VHH Versicherungsservice für Handel & Handwerk GmbH – die Vorzüge im Versicherungsschutz auf, wenn sich Unternehmen von einem Makler der Versicherungsmakler-Genossenschaft beraten lassen.

Gesetzliche Unfallversicherung: Regelmäßiger E-Check gefordert

Brunner verwies auf den häufig unterschätzten „E-Check“ von Maschinen und Geräten, den etwa die Hälfte aller Gewerbekunden vernachlässigt, der aber für den Versicherungsschutz wichtig sei. Die gesetzliche Unfallversicherung fordert den „E-Check“ – je nach Anlagenart – jeden Monat bis maximal alle vier Jahre. Die Prüfung muss durch einen Meisterbetrieb erfolgen, vereinzelt kann sie auch durch geschultes eigenes Personal vorgenommen werden.

Wer das als Unternehmer vergisst, hat im Schadenfall das Nachsehen beim Versicherungsschutz. „Die VEMA hat in diesem Punkt jedoch gute Klauseln, die im Schadenfall trotz Obliegenheitsverletzung des Firmeninhabers eine akzeptable Schadenregulierung erlauben“, sagt Brunner.

Gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften einhalten

Als ein artverwandtes unterschätztes Problem nannte VEMA-Vorstand Brunner die häufige Verletzung von gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften. „Viele davon sind den Firmen leider gänzlich unbekannt – ein Schadensachbearbeiter des Versicherers kennt sie aber schon.“

Auf die Fallstricke solcher Sicherheitsvorschriften ging Tino Sommer vom VEMA-Außendienst in seinem Vortrag ein. So müsse je Betriebsstätte in jeder Firma mit zwei bis 20 Beschäftigten ein „Ersthelfer“ für die medizinische Erstversorgung bestimmt werden, der auch alle zwei Jahre geschult werden muss. Gefordert sind Betriebsverbandskästen (DIN13157) und ein Verbandbuch (Nachweis UV VBG). Eine andere Vorschrift verlangt, dass rund fünf Prozent der Belegschaft als Brandschutzhelfer für vorbeugenden Brandschutz gestellt werden müssen, die alle drei bis fünf Jahre eine Schulung benötigen. In diesem Zusammenhang gibt es klare Richtlinien für Verkehrs- und Rettungswege, Löscheinrichtungen sowie Brandschutzübungen zu beachten.

Datenschutz: Kleine Ursache, große Schäden?

Pflichtverletzungen in diesem Bereich können zu schwerwiegenden Folgen für Leben und Gesundheit der Angestellten führen, die für den Unternehmer nicht nur existenziell teuer, sondern auch strafrechtlich relevant sein können. In den Blickpunkt hoher Sachschäden rückt zunehmend auch die EDV. Stichwort: Cyber-Kriminalität. Unternehmen ab zehn Beschäftigten müssten einen Datenschutzbeauftragten beschäftigen, „bei Verwendung sensibler Daten auch schon bei geringerer Angestelltenzahl“, erinnerte Sommer. Gefordert seien eine generelle Prozessprüfung, Datenschutzkonzept, Mitarbeiterschulungen und die lückenlose Einhaltung Bundesdatenschutzgesetzes.

Sicherheitsvorschriften: Alltägliche Verstöße einfach verhindern

Zudem schilderte Sommer, wie es gerade in der alltäglichen Routine zu Pflichtverletzungen bei den Sicherheitsvorschriften kommt. Dabei sei es mitunter ganz leicht, Verstöße zu verhindern. Beispiel Arbeitsgesetze und -verordnungen: Über die aktuelle Fassung sind die Mitarbeiter ständig in Textform zu informieren. „Eine Verlinkung im Intranet ist nach herrschender Rechtsauffassung ausreichend, gängig sind auch E-Books“, betont Sommer. Ausländischen Mitarbeitern muss eine Übersetzung in ihre Muttersprache zur Verfügung gestellt werden. Über 30 Gesetze und Verordnungen unterliegen der Aushangpflicht.

Sommer verwies auch auf die seit 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften zur Mailarchivierung. Danach müssen Daten unveränderbar, auffindbar und stets abrufbar archiviert werden, Dateianhänge sind im Original aufzubewahren, E-Mails zu indizieren. Der Umgang mit E-Mails sei in einer Verfahrensdokumentation zu beschreiben. „Betroffen sind alle E-Mails mit der Funktion eines Handels- bzw. Geschäftsbriefs oder eines Buchungsbelegs“, weiß Sommer.

Abzug des Versicherers: Schadenersatz trotz Pflichtverletzung

Was Schäden durch Pflichtverletzungen bei solchen Sicherheitsvorschriften betrifft, so begrenzen entsprechende Klauseln im VEMA-Deckungskonzept den Abzug der Schadenleistung durch den Versicherer auf maximal 20 Prozent. „Je nach Versicherer und Schadenhöhe kann ein Abzug auch ganz entfallen“, betonte Brunner. Volle Regulierung gebe es demnach bei Versicherung über die VEMA bei den Versicherern AIG und Basler. Die Gothaer verzichtet bei Schäden bis 50.000 Euro auf einen Abzug, darüber zieht sie bis 100.000 Euro Schadenhöhe maximal 20 Prozent ab.

Der Axa-Konzern  zeigt sich nur bei Schäden bis 5.000 Euro gnädig und reguliert den Schaden voll, ehe bei höheren Schäden dann 20 Prozent Abzug greifen. Verbesserungen gab es jüngst beim HDI, wo nun bis 100.000 Euro auf den Abzug bei Schäden durch Verletzung der Sicherheitsvorschriften verzichtet wird und erst bei teureren Schäden 20 Prozent des Betrages von der Regulierung abgezogen werden. Helvetia, SV-Versicherung und VHV regulieren bis 50.000 Euro abzugsfrei, darüber hinaus werden 20 Prozent abgezogen.


Schlagworte zum Thema:  Schadensersatz, Datenschutz