Undercover bei Paketzusteller GLS
Arbeitsbereitschaft
Bei der Arbeitsbereitschaft muss der Arbeitnehmer bereit sein, aus dem Zustand der wachen Aufmerksamkeit zur Arbeit gerufen zu werden. Arbeitsbereitschaft zählt als Arbeitszeit.
Arbeitszeit
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
Bereitschaftsdienst
Im Unterschied zu Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten muss, um erforderlichenfalls unverzüglich die Arbeit aufnehmen zu können. Der Bereitschaftsdienst zählt zur Arbeitszeit.
Höchstarbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Sie kann aber auf bis zu 10 Stunden verlängert werden. Voraussetzung ist, dass im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder von 24 Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden.
Rufbereitschaft
Rufbereitschaft liegt regelmäßig dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitnehmer kann sich an einer beliebigen Stelle aufhalten. Er muss die Arbeitsstätte aber in angemessen kurzer Zeit erreichen können. Die Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit
Ruhepausen
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, seinen Mitarbeitern Ruhezeiten zu gewähren. Die Ruhepausen betragen grundsätzlich bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden 45 Minuten. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Nachtarbeit
Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst; Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Der Arbeitgeber hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Die Rechtsprechung geht hier i. d. R. von 25 % aus.
Sonntagsarbeit
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Ausnahmen von diesem Beschäftigungsverbot sind in § 10 ArbZG geregelt. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen abweichend u. a. beschäftigt werden in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen sowie in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung und im Haushalt. Für jeden Sonn- und Feiertag, an dem ein Arbeitnehmer arbeiten muss, erhält er zwingend einen Ersatzruhetag. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
Verstoß
In einem aktuellen Urteil hat der EuGH (Urteil v. 25.11.2010, C-429/09) einem im öffentlichen Einsatzdienst tätigen Feuerwehrmann, der entgegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 der Europäischen Union mehr als 48 Stunden wöchentlich durch seinen Arbeitgeber beschäftigt wurde, Ausgleichsansprüche zugesprochen. Ob dieser Ausgleich in der Gewährung von Freizeit oder in finanzieller Entschädigung besteht, kann durch die Mitgliedsstaaten in nationalen Vorschriften geregelt werden. Der Ausgleich muss dabei angemessen sein.
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