Sturz am Morgen nach der Weihnachtsfeier ist kein Arbeitsunfall
Der zum damaligen Zeitpunkt seit einiger Zeit arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte nahm auf Einladung seines Arbeitgebers an der betrieblichen Weihnachtsfeier in einem Weinlokal teil. Die Feier begann gegen 18 Uhr und war gegen 1.30 Uhr offiziell zu Ende. Zu diesem Zeitpunkt verabschiedete sich auch der teilnehmende Geschäftsführer.
Unfall beim Übernachten in der Betriebsstätte
Etliche Beschäftigte, die ihr Fahrzeug auf dem Firmenparkplatz des 200 Meter entfernten Betriebsgeländes abgestellt hatten, fühlten sich nicht mehr fahrtüchtig. Taxis waren nicht zu erreichen, sodass sie beschlossen, im Aufenthaltsraum des Betriebs zu übernachten. Dort erlitt einer der Beschäftigten gegen 6 Uhr morgens in den Betriebsräumen einen Unfall, indem er auf dem Weg zur Toilette die Kellertreppe hinabstürzte und sich dabei Brüche im Bereich der Halswirbelsäule mit Querschnittssymptomatik zuzog. Der Arbeitnehmer musste mit dem Hubschrauber in eine Universitätsklinik gebracht werden, wo eine traumatische Querschnittslähmung diagnostiziert wurde.
Kein Unfall bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab und billigte dem Verletzten keinen Entschädigungsanspruch zu. Zur Begründung führte sie aus, ein Arbeitsunfall werde nach § 8 Abs. 1 SGB VII als Unfall definiert, den eine versicherte Person bei Ausübung der versicherten Tätigkeit erleide. Dabei müsse die versicherte Tätigkeit den Unfall rechtlich wesentlich verursacht haben. Es müsse ein sogenannter innerer Kausalzusammenhang mit der Betriebstätigkeit bestehen.
Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sei dabei der versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen. Ein rein äußerlicher Zusammenhang reiche für die Anerkennung der erforderlichen Kausalität jedoch nicht aus. Vielmehr bestehe bei Tätigkeiten, die wesentlich dem privaten Bereich zuzuordnen seien, kein Kausalzusammenhang. Tätigkeiten, die nicht in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden, sondern privaten Interessen des Versicherten dienten, stünden als eigenwirtschaftliche Verrichtungen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei gegen 1.30 Uhr beendet worden. Mit diesem Zeitpunkt ende dann auch der innere Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit. Der nächtliche Aufenthalt auf der Betriebsstätte, von dem der Arbeitgeber nichts gewusst habe, sei somit nicht von betrieblichen, sondern von eigenwirtschaftlichen Belangen geprägt gewesen. Insofern bestehe kein Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit, weshalb ein Arbeitsunfall nicht vorliege.
Betriebliche Veranlassung durch fehlende Heimkehrmöglichkeit?
Dagegen legte der Beschäftigte Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen: Das Unfallereignis sei als Arbeitsunfall zu werten, weil es im inneren und sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe und sich der Unfall im Firmengebäude auf dem Weg zur Toilette ereignet habe. Da die Heimfahrt von der Weihnachtsfeier wegen fehlender Taxis unmöglich gewesen sei, sei das Übernachten im Betrieb betrieblich veranlasst gewesen.
Die Berufsgenossenschaft wies den Widerspruch zurück. Der nächtliche Aufenthalt des Arbeitnehmers auf der Betriebsstätte sei von eigenwirtschaftlichen Belangen geprägt gewesen, nachdem die Gemeinschaftsveranstaltung gegen 1.30 Uhr geendet habe. Der Arbeitnehmer verkenne, dass der innere, sachliche Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit in der Regel mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis begründet werde. Kennzeichnend für die Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei das Kriterium, dass die Tätigkeit den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt sei, was bei der Übernachtung im Betrieb nach der Weihnachtsfeier nicht angenommen werden könne.
Sozialgericht stellt keinen Arbeitsunfall fest
Gegen den Widerspruchsbescheid klagte der Arbeitnehmer vor dem Sozialgericht Stuttgart. Dieses bewertete das Sturzereignis nicht als Arbeitsunfall und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Sozialgerichts waren die Darlegungen der beklagten Berufsgenossenschaft zutreffend. Es habe sich zwar bei der Weihnachtsfeier um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Die Gemeinschaftsveranstaltung und damit der Versicherungsschutz seien jedoch am Unfalltag gegen 1.30 Uhr zu Ende gegangen. Die Tätigkeit des Beschäftigten vor dem Sturz (Aufenthalt in den Betriebsräumen und Aufsuchen der Toilette im Untergeschoss) hätten nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden.
Entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers sei der Aufenthalt in den Betriebsräumen, zumal der Beschäftigte an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sogar als arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter teilgenommen habe, nicht mehr Bestandteil der Gemeinschaftsveranstaltung gewesen und damit von der Beschäftigtenversicherung nicht geschützt. Eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung ende im Normalfall, soweit der Unternehmer oder die von ihm mit der Durchführung der Veranstaltung betraute Person die Veranstaltung beende, da diese dann nicht mehr von der Autorität der Betriebsleitung getragen werde. Anschließendes Beisammenbleiben, Umherziehen usw. sei deshalb nicht mehr versichert.
Kein innerer Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit
Blieben Versicherte nach dem Ende der offiziellen Veranstaltung noch längere Zeit privat zusammen, lösten sie sich vom Betrieb und stünden demgemäß nicht mehr unter Versicherungsschutz. Dass der Beschäftigte nach eigenen Angaben nach Beendigung der Gemeinschaftsveranstaltung alkoholbedingt nicht mehr mit seinem Pkw, der sich auf dem Firmengelände befunden habe, nach Hause habe fahren können und dürfen, stehe nicht im inneren Zusammenhang mit dessen betrieblicher Tätigkeit und der Gemeinschaftsveranstaltung. Insofern könne dies auch den Aufenthalt und die Übernachtung in den Betriebsräumen und den Gang zur Toilette nicht in einen inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit und/oder der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stellen. Es handele sich insoweit um eine eigenwirtschaftliche, nicht versicherte Tätigkeit.
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.07.2020, Az. S 1 U 1897/19
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