Steuertipps für Nebenjob und Minijob


Nebenjob und Lohnsteuer

Der Arbeitslohn aus einem Nebenjob ist grundsätzlich steuerpflichtig. Beträgt der Arbeitslohn nicht mehr als 450 Euro im Monat, kann er pauschal besteuert werden. Beträgt der regelmäßige Verdienst mehr als 450 Euro im Monat, gilt für den Nebenjob die Steuerklasse VI.

Beträgt der Arbeitslohn aus einem oder mehreren Nebenjobs monatlich nicht mehr als 520 Euro, kann er mit einem Pauschsteuersatz von zwei Prozent besteuert werden. In einigen Fällen kann die Lohnsteuer auch mit 20 Prozent pauschaliert werden. Ob die Lohnsteuer-Pauschalierung oder die Besteuerung nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen am günstigsten ist, muss für den Einzelfall beurteilt werden.

Lohnsteuerpauschalierung mit zwei Prozent bei Minijobs

Arbeitgeber können die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von zwei Prozent des Arbeitsentgelts erheben, wenn für den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer pauschale Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden (§ 40a Absatz 2 EStG). Die Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent beinhaltet die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer (unabhängig von der Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers). 

Voraussetzung für die Anwendung der einheitlichen Pauschsteuer ist, dass

  • das regelmäßige Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung 520 Euro monatlich nicht übersteigt und
  • der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hat (bei Beschäftigungen in Privathaushalten fünf Prozent, bei anderen Beschäftigungen 15 Prozent).

Einheitliche Pauschsteuer: endgültige Besteuerung des Minijobs

Die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen von der Minijob-Zentrale eingezogen. Eine Abrechnung mit dem Finanzamt ist nicht nötig. Der Arbeitslohn aus dem Minijob wird dann auch nicht bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers berücksichtigt. Aus diesem Grund kann der Arbeitnehmer für diesen Minijob aber auch keine Werbungskosten (zum Beispiel Fahrtkosten) steuerlich geltend machen.

Pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent bei Minijobs

Werden für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung keine pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet, darf der Pauschsteuersatz von zwei Prozent nicht angewendet werden. In diesen Fällen kann der Arbeitslohn pauschal mit 20 Prozent versteuert werden (§ 40a Absatz 2a EStG). 

Dies trifft insbesondere auf die Fälle zu, bei denen der Arbeitslohn der regulären Sozialversicherungspflicht unterliegt. Zum Beispiel, wenn die Beschäftigung mit einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung zusammenzurechnen ist und deshalb in der Rentenversicherung Versicherungspflicht besteht und Regelbeiträge gezahlt werden.

Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung mit 20 Prozent ist, dass der Arbeitgeber

  • auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verzichtet,
  • für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet und
  • das regelmäßige Arbeitsentgelt 520 Euro monatlich nicht übersteigt.

Pauschalsteuer von 20 Prozent muss ans Finanzamt gemeldet werden

Zusätzlich zur Lohnsteuer werden der Solidaritätszuschlag (Hinweis: bei der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt dieser auch im Jahr 2021 unverändert 5,5 Prozent) und gegebenenfalls die Kirchensteuer erhoben. Bemessungsgrundlage ist die pauschale Lohnsteuer. Die pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent ist ans Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen. 

Ebenso wie bei der zweiprozentigen Pauschsteuer ist für den Arbeitnehmer damit alles erledigt. Er muss gegenüber dem Finanzamt nichts mehr erklären, kann für den Nebenjob aber auch keine Werbungskosten geltend machen.

Gelegentliches Überschreiten der Entgeltgrenze unschädlich

Für die Prüfung der monatlichen Verdienstgrenze ist das regelmäßige Arbeitsentgelt maßgebend. Das ist das Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze (zum Beispiel unvorhersehbare Überstunden) ist für die Pauschalierung mit zwei Prozent oder 20 Prozent unschädlich. 

Bei der Definition von "gelegentlich" wird auf die Auslegung der Sozialversicherung zurückgegriffen: als gelegentlich gilt ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres. Auch der Mehrverdienst kann dann mit zwei Prozent bzw. 20 Prozent versteuert werden. 

Nebenjob nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen

Ab einem regelmäßigen Arbeitslohn(-entgelt) von monatlich mehr als 520 Euro ist die Lohnsteuerpauschalierung mit zwei Prozent oder 20 Prozent nicht möglich. Folglich muss der Arbeitgeber den Arbeitslohn nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers besteuern (ELStAM-Verfahren); bei Nebenjobs regelmäßig nach der Steuerklasse VI.

Der Arbeitnehmer muss jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der ELStAM mitteilen, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt. Bei der Lohnabrechnung für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis muss die Steuerklasse VI zugrunde gelegt werden.

Die Steuerklasse VI ist die Steuerklasse mit der höchsten Steuerbelastung. Hier werden weder Grundfreibetrag noch Arbeitnehmerpauschbetrag oder Sonderausgabenpauschbetrag berücksichtigt. In der Regel fallen ab dem ersten Euro Steuern an.

Berücksichtigung individueller Freibeträge im ELStAM-Verfahren

Im ELStAM-Verfahren kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob bzw. in welcher Höhe der Arbeitgeber einen beantragten und vom Finanzamt ermittelten individuellen Freibetrag abrufen soll. Für eine solche Verteilung auf die einzelnen Dienstverhältnisse ist kein Antrag beim Finanzamt erforderlich.

Der Arbeitgeber muss den vom Arbeitnehmer genannten Betrag im Rahmen einer üblichen Anfrage von ELStAM an die Finanzverwaltung übermitteln. Nach Prüfung des übermittelten Betrags stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber den tatsächlich zu berücksichtigenden Freibetrag als ELStAM zum Abruf bereit. Nur dieser Freibetrag ist für den Arbeitgeber maßgebend und für den Lohnsteuerabzug anzuwenden sowie in der üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers als ELStAM auszuweisen.