Unfall auf Toilette ist kein Dienstunfall
Der Toilettengang wurde insoweit juristisch aufbereitet, als nun amtlich festgestellt wurde, dass nur der Weg zur Toilette - oder auch zur Kantine - geschützt, nicht aber der Aufenthalt auf dem stillen Örtchen.
Sprich: Beim Essen oder auf der Toilette ist ein Beamter Privatmann. Der Spruch: "Ein Polizist ist eben immer im Dienst" - stimmt juristisch eben nicht.
Im konkreten Fall war einem Polizisten in den WC-Räumen eine Zwischentür aus der Hand gerutscht. Er hielt sie an der Seite fest, die Außentür fiel zu, und klemmte den rechten Mittelfinger des Mannes ein. Seine Klage auf Anerkennung eines Dienstunfalls wurde nun abgewiesen (Az.: M 12 K 13.1024). Der Anspruch endet laut dem Urteil an der Toilettentür.
Das Verwaltungsgericht hatte dem klagenden Politzisten von vornherein keine Hoffnung auf einen guten Ausgang seines Verfahrens gemacht. Die Vorsitzende Richterin Rosa Schaffrath verwies auf die «gefestigte Rechtsprechung» in solchen Fällen. Entsprechend hatte zuvor das Landesamt für für Finanzen die Ansprüche abgelehnt: Was üblicherweise auf der Toilette erledigt werde, sei «nicht dienstlicher, sondern privatwirtschaftlicher Natur».
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