Die "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten" verlangt den Nachweis von insgesamt 1.800 Stunden praktischen Tätigkeiten. Mindestens 1.200 Stunden davon müssen an einer psychiatrisch klinischen Einrichtung absolviert werden.
Keine Regelung zur Vergütung vereinbart
Der Kläger, ein Psychotherapeut in Ausbildung (PiA), verlangte nun von der Klinik eine Vergütung für seine Tätigkeit im praktischen Jahr. Zwar hatten Kläger und Klinik keine Regelung zur Vergütung vereinbart. Allerdings habe er in erheblichem Umfang eigenständige und für die Beklagte wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbracht, argumentierte der angehende Psychotherapeut. Daher stünde ihm ein entsprechendes Entgelt zu.
Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage jedoch ab (Az. 11 Ca 10331/13) und berief sich dabei auf die Grundsätze einer Entscheidung des LAG Hamm (Az. 11 Sa 74/12). Dieses hatte zwar entschieden, dass eine Regelung ohne Vergütungsabrede sittenwidrig sein kann. Voraussetzung ist jedoch, dass auf Weisung des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum Leistungen erbracht werden, die nicht vorrangig der Ausbildung dienen, sondern ganz überwiegend im betrieblichen Interesse sind.
Ausbildung: Regelmäßige Begleitung, weniger Verantwortung
Für das Arbeitsgericht Köln stand im aktuellen Fall die Ausbildung, zu der eben auch der Erwerb praktischer Erfahrung gehört, im Vordergrund. Zwar habe der Psychotherapeut in Ausbildung Tätigkeiten fest angestellter Psychologen ausgeübt. Allerdings hatte ihn dabei stets das Stammpersonal begleitet – unter regelmäßiger wöchentlicher Supervision, argumentierten die Richter. Auch mangelnde eigene Fallverantwortung spreche für eine Ausbildung, urteilte die Kammer und wies die Klage ab.
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