Geänderte Arbeitsvertragsbedingungen müssen AGB-Kontrolle standhalten
Oft sind Änderungen von Arbeitsbedingungen am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu messen. Legen also Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Angebote zur Unterzeichnung vor, sind diese geänderten Vertragsbedingungen inhaltlich einer AGB-Kontrolle zu unterziehen. Die Ausnahme: Die nachträgliche Vertragsänderung beruht auf einer individuellen Abrede.
Der Fall: Abänderung des Arbeitsvertrags
Im konkreten Fall stritten sich Arbeitgeber, eine Bank, und Arbeitnehmer darüber, ob das Kreditinstitut dem Mitarbeiter eine bestimmte Versorgungszusage anzubieten muss. Der Arbeitnehmer war seit Oktober 2000 bei einer Bank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts beschäftigt. Diese hatte ihm als Arbeitgeber, wie einer Vielzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt.
Arbeitnehmern, die 20 Jahre im Kreditgewerbe, davon zehn Jahre bei ihr beschäftigt waren, gewährte sie ein „Versorgungsrecht“. Dadurch wurden diese Arbeitnehmer nicht nur hinsichtlich ihrer Altersversorgung, sondern auch hinsichtlich des Kündigungsschutzes, der Beihilfe und der Entgeltfortzahlung bei Krankheit Beamten angenähert. Damit wurde das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsfrei.
Unterschrift unter vorbereitetes Formular
Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage beschloss die Arbeitgeberin im Jahr 2009 die übliche Gesamtversorgungszusage zu widerrufen und künftig keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen. Sie bot allen Arbeitnehmern eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung an. Wie eine Vielzahl anderer Arbeitnehmer unterschrieb der Arbeitnehmer im Jahr 2010, ein von der Arbeitgeberin vorbereitetes Formular.
Mit seiner Unterschrift erklärte er sich auch mit "der Einstellung der Erteilung" des Versorgungsrechts einverstanden.
BAG sieht Aufgabe des Versorgungsrechts
Im Jahr 2012 entschied das Bundesarbeitsgericht für Arbeitnehmer, die keine derartige Erklärung unterzeichnet hatten, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Gewährung des Versorgungsrechts bestehe. Daraufhin begehrte der Arbeitnehmer mit seiner Klage auf Feststellung, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Versorgungsrecht zu erteilen.
Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg. Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass der Arbeitnehmer mit der Unterzeichnung der Erklärung 2010, das Angebot der Arbeitgeberin angenommen habe. Darin enthalten war auch die Aufgabe des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts.
AGB-Kontrolle, aber keine unangemessene Vertragsänderung
Die Richter erklärten in ihrer Begründung, es sei eine Vereinbarung über eine Vertragsänderung zustande gekommen. Dieser unterliege auch der AGB-Kontrolle. Nach ihrer Ansicht, sei aber der Inhalt der Vereinbarung weder unklar noch oder überraschend gewesen.
Als Prüfungsmaßstab gelte das § 779 BGB zugrunde liegende Rechtsprinzip, welches eine Streitbeilegung durch gegenseitiges Nachgeben vorsehe. Die Inhaltskontrolle legten sie gehe zugunsten der Arbeitgeberin aus, da die Vertragsänderung nicht unangemessen sei.
Hinweis: BAG, Urteil vom 15. November 2016, Az. 3 AZR 539/15; Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 6. August 2015, Az. 3 Sa 254/15;
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