Beweis des Arbeitgebers - Wann eine negative Gesundheitsprognose vorliegt
Eine ordentliche Kündigung wegen einer langandauernden Einzelerkrankung ist möglich, wenn dem Arbeitgeber die Durchführung von Überbrückungsmaßnahmen (z. B. Einstellung von Aushilfskräften, Überstunden, personelle Umorganisation) nicht möglich oder nicht mehr zumutbar ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs aufgrund der objektiven Umstände mit einer Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit zu rechnen ist und gerade diese Ungewissheit zu unzumutbaren betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen führt.
Negative Prognose: Zeitpunkt des Kündigungszugangs ist entscheidend
Bei der durch den Arbeitgeber vorzunehmenden Gesundheitsprognose kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Kündigung an. Arbeitnehmer, die länger als 2 Jahre krank sind, müssen zumindest in kleinen und mittleren Unternehmen wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen damit rechnen, gekündigt zu werden.
Arbeitgeber muss negative Gesundheitsprognose darlegen
Ein erkrankter Mitarbeiter, dem krankheitsbedingt gekündigt worden war, informierte seinen Arbeitgeber, dass eine Herstellung seiner Arbeitsfähigkeit ist zum jetzigen Zeitpunkt nach Auskunft der Ärzte noch nicht abzusehen sei.
Nach Ansicht der Richter kommt dieser Mitteilung jedoch nicht der Aussagewert zu, aus Sicht der Ärzte sei die Frage, ob überhaupt mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, nicht zu beantworten. Vielmehr kommt dieser Aussage lediglich der Gehalt zu, dass zum Zeitpunkt der E-Mail ein genauer Zeitraum, bis zu dem die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt sein wird, noch nicht bestimmbar ist.
Wann eine Wiederherstellung nicht absehbar ist
Dies ist allerdings für eine Prognose dahingehend, innerhalb der nächsten 24 Monate sei mit einer Änderung nicht zu rechnen, nicht ausreichend. Eine Nicht-Absehbarkeit der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt ist nicht gleichbedeutend mit der Annahme einer negativen Prognose dahingehend, die Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit in den nächsten 24 Monaten sei völlig ungewiss.
Die Nichtabsehbarkeit kann sich auch daraus ergeben, dass zum Zeitpunkt der vom Mitarbeiter wiedergegebenen ärztlichen Aussage entweder die Art der Erkrankung diagnostisch noch nicht vollständig abgeklärt war und/oder zur Beurteilung des Erfolges eines eingeschlagenen Therapiekonzepts noch mehr Zeit benötigt wurde. Da es im Kündigungsschutzprozess Sache des Arbeitgebers ist, zunächst die Tatsachen darzulegen, die eine negative Zukunftsprognose im genannten Sinne ergeben, war der Mitarbeiter nicht gehalten, seinerseits darzulegen, warum mit einer baldigen Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zu rechnen war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.4.2013, 9 Sa 237/12).
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