Neues BFH-Urteil zu steuerfreiem Trinkgeld
Ein Trinkgeld ist ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei, wenn es dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin
- anlässlich einer Arbeitsleistung,
- von Dritten,
- freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht,
- zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist (§ 3 Nr. 51 EStG).
Freiwillige Trinkgelder
Zu den freiwilligen Trinkgeldern gehören z. B. Trinkgelder im Gaststättengewerbe, an Hotelportiers, Friseurgehilfen, Therapeuten, Kaminkehrer usw.. Dazu zählen auch übliche Geldgeschenke an Hausmeister, Müllwerker, Postboten und Zeitungsausträger. Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Mitarbeiter einer Spielbank sind hingegen mangels persönlicher Beziehung nach der Rechtsprechung keine steuerfreien Trinkgelder (BFH-Urteil vom 18.12.2008, BStBl 2009 II S. 820).
Verteilung nach Punktesystem
Im aktuellen Streitfall war der Kläger aber als eine Art Kellner mit dem Bedienen der Spielbankkunden betraut. Er war nicht Teil des spieltechnischen Personals, wie die Croupiers (Kassierer). Im Gehaltstarifvertrag wurden die freiwilligen Zuwendungen von Besuchern der Spielbank an die Saalassistenten als Trinkgelder bezeichnet, die arbeitstäglich zu erfassen und ausschließlich zugunsten der Saalassistenten zu verwenden sind. Die Saalassistenten erhielten aus dem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil, der Restbetrag wurde nach einem festgelegten Punktesystem von der Spielbank auf diese verteilt. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht waren der Auffassung, es handele sich nicht um steuerfreies Trinkgeld.
Freiwillige Zahlung
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die Sache in seinem jetzt veröffentlichten Urteil jedoch anders. Er stellt darauf ab, dass es sich bei den von den Spielbankkunden neben dem Rechnungsbetrag gegebenen Geldern um freiwillige Zahlungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch bestand. Denn der Tarifvertrag regelte lediglich die Verteilung und Auskehrung der bereits geleisteten Trinkgelder durch die Spielbank.
Trinkgeld-Verteilung durch Arbeitgeber ist unschädlich
Der Streitfall war nicht mit den sogenannten Tronc-Fällen vergleichbar. Denn es lag eine typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Mitarbeitern und den Kunden vor. Es bestand gerade kein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot. Zudem war auch die Zuwendung eines Dritten gegeben. Die Einschaltung der Spielbank als Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Verteilung der Gelder stand dem Ergebnis nicht entgegen. Dieses Verteilungssystem war nach Auffassung der Richter vergleichbar mit einer "Poolung von Einnahmen".
Die vorstehenden Grundsätze zu den Anforderungen an die Steuerfreiheit von Trinkgeld sind allgemein auch in anderen Branchen anwendbar und greifen weit über den Urteilsfall hinaus.
Hinweis: BFH-Urteil vom 18.6.2015, VI R 37/14.
Tipp: Um freiwillige Trinkgelder handelt es sich nach dem Urteil ausdrücklich auch, wenn der Arbeitgeber von ihrer Hingabe nichts weiß oder, wie z. B. häufig in Alten- und Pflegeheimen, ihre Entgegennahme ausdrücklich untersagt ist.
Kleidergeld als Barablösung
In dem Urteil befasst sich der BFH auch mit der Steuerfreiheit von Kleidergeldzahlungen (§ 3 Nr. 31 EStG). Die Spielbank zahlte dem Kläger Kleidergeld als Barablösung aus. Die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt überlässt, bleibt steuerfrei. Dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen nicht offensichtlich übersteigt. An solchen Aufwendungen fehlte es im Streitfall, sodass dahinstehen konnte, ob die vom Kläger während der Berufsausübung getragenen Kleidungsstücke überhaupt typische Berufskleidung waren. Die Richter lehnten eine Steuerbefreiung ab.
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