Wann Kassen für Angehörige von Auslandsbeschäftigten erstatten
Wenn ins Ausland entsandte Arbeitnehmer während der Beschäftigung erkranken, muss der Arbeitgeber mit Leistungen der Krankenversicherung vorübergehend einspringen. Diese Regelung greift immer dann, wenn keine Ansprüche für den Arbeitnehmer durch ein Sozialversicherungsabkommen bestehen.
Krankenkassen erstatten im Ausland Kosten analog Inland
Die Krankenkassen erstatten dem Arbeitgeber die ihm in diesen Fällen entstandenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären. Diese Vorgehensweise gilt entsprechend auch für die Familienangehörigen, soweit sie den Arbeitnehmer für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen. Häufig ist dies in der Praxis bei Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern der Fall.
Auch wenn Arbeitgeber diese Vorschrift vergleichsweise großzügigen auslegten, waren sie meist im grünen Bereich. Allerdings könnte dass demnächst anders aussehen: In bestimmten Fällen könnte der Arbeitgeber auf den Kosten sitzen bleiben.
Kostenerstattung für Ehegatten, die nicht familienversichert sind
Bislang wurden von den Krankenkassen auch die Kosten für Ehegatten erstattet, die selbst bei einer Krankenkasse versichert sind und den Beschäftigten während der Auslandsbeschäftigung besuchen oder ihn begleiten. Das wird demnächst nicht mehr möglich sein: Aus einem aktuellen Besprechungsergebnis der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht des GKV- Spitzenverbandes vom 5./6.6.2013 (TOP 1) ergibt sich, dass die Arbeitgeber in den einschlägigen Fällen zur Leistungsübernahme nicht mehr verpflichtet sind.
BSG: Anspruch für Leistung im Ausland nur bei Familienversicherung
Grundlage des Besprechungsergebnisses ist ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 28.9.2010, B 1 KR 2/10 R). Ein in der Krankenversicherung der Rentner Versicherter erkrankte während seines Aufenthaltes bei seiner in der Ukraine tätigen Frau. Das BSG versagte den Leistungsanspruch, weil eine Kostenerstattung ausdrücklich nur für die nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen vorgesehen sind.
Offen ließ das BSG-Urteil die Frage, ob die familienversicherten Angehörigen des im Ausland beschäftigten Mitglieds zwingend über das Mitglied selbst familienversichert sein müssen oder ob eine Familienversicherung über einen anderen Angehörigen (z. B. Kinder über das andere Elternteil) ausreichend ist. Und ferner, wie es aussieht, wenn diese Person bei einer anderen Krankenkasse als das im Ausland beschäftigte Mitglied versichert ist. Denn als Angehörige familienversichert sein können
neben dem Ehegatten bzw. Lebenspartner
auch die Kinder des Mitglieds und
sogar die Kinder der familienversicherten Kindern (Enkel).
Familienversicherungsanspruch über das Mitglied muss rechtlich bestehen
Diese vom BSG offen gelassenen Fragen sind nun geklärt: Ein Leistungsanspruch besteht nur für familienversicherten Angehörigen des im Ausland beschäftigten Mitglieds, wenn sie das Mitglied während der Beschäftigung im Ausland begleiten oder besuchen. Die Familienversicherung des Angehörigen muss aber nicht zwingend beim im Ausland beschäftigten Mitglied tatsächlich durchgeführt werden. Es genügt, wenn z. B. die Familienversicherung für ein gemeinsames Kind über den Ehegatten des Auslandsbeschäftigten besteht.
Aber: Die Angehörigen müssten die Voraussetzungen zur Familienversicherung nach § 10 SGB V bei dem im Ausland beschäftigten Mitglied auch tatsächlich erfüllen können. Das bedeutet, dass die Familienversicherung zumindest „theoretisch“ rechtlich zulässig wäre, wenn sie nicht schon durch z. B. den anderen Ehepartner für das gemeinsame Kind abgewickelt werden würde.
Erstattung der Krankheitskosten aus dem Ausland durch die Kasse des Angehörigen
Für die Leistungsansprüche des Versicherten bzw. des in Vorleistung getretenen Arbeitgebers unerheblich ist, ob das Mitglied und sein familienversicherter Angehöriger in derselben Krankenkasse versichert sind.
Denn die Ansprüche des familienversicherten Angehörigen richten sich stets gegen den Arbeitgeber des Mitglieds, die Erstattungspflicht wiederum gegen die Krankenkasse des familienversicherten Angehörigen.
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