Gleichmäßige Verteilung einer Zuzahlung zum Dienstwagen
- Bestehen keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums, können (Einmal-)Zuzahlungen von Mitarbeitenden zu den Anschaffungskosten eines auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauffolgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf null Euro angerechnet werden. Bei Zuzahlungen zu Leasingsonderzahlungen ist entsprechend zu verfahren.
- Bestehen arbeitsvertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums, sind zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Maßgeblich ist dabei der vereinbarte Zuzahlungszeitraum, nicht dagegen die tatsächliche Nutzungsdauer (z. B. im Falle der vorzeitigen Rückgabe, der Veräußerung, des Tauschs oder eines Totalschadens des betrieblichen Kraftfahrzeugs).
In beiden Fällen liegen weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor. Eine Übertragung verbleibender Zuzahlungen auf ein anderes überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug ist nicht zulässig. Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Beispiel: Anrechnung ohne vertragliche Vereinbarung
Eine Mitarbeiterin hat im Jahr 2020 zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Kraftfahrzeugs einen Zuschuss von 10.000 Euro geleistet. Es wurde keine Vereinbarung getroffen, für welchen Zeitraum die Zuzahlung geleistet wird. Der geldwerte Vorteil beträgt jährlich 4.000 Euro. Ab Januar 2022 wird ihr aufgrund eines Totalschadens ein anderes betriebliches Kraftfahrzeug überlassen.
Der geldwerte Vorteil von 4.000 Euro wird in den Jahren 2020 und 2021 um jeweils 4.000 Euro gemindert. Aufgrund der Überlassung eines anderen betrieblichen Kraftfahrzeugs ab Januar 2022 kann der verbleibende Zuzahlungsbetrag von 2.000 Euro nicht auf den geldwerten Vorteil dieses betrieblichen Kraftfahrzeugs angerechnet werden, da die Zuzahlung für die Überlassung eines anderen betrieblichen Kraftfahrzeugs (Totalschaden) geleistet wurde. Es liegen zudem weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor.
Abwandlung: Anrechnung mit vertraglicher Vereinbarung
Die Zuzahlung wird für eine vereinbarte voraussichtliche Nutzungsdauer von fünf Jahren geleistet. Durch die Verteilung soll vermieden werden, dass die Mitarbeiterin unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze rutscht und krankenversicherungspflichtig wird. Sollte das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, veräußert oder getauscht werden, hat sie einen Anspruch auf zeitanteilige Rückerstattung der Zuzahlung.
Der geldwerte Vorteil von 4.000 Euro wird in den Jahren 2020 und 2021 um jeweils 2.000 Euro (10.000 Euro gleichmäßig verteilt auf die vereinbarte Nutzungsdauer = Zuzahlungszeitraum von fünf Jahren) gemindert. Im Januar 2022 erhält die Mitarbeiterin vereinbarungsgemäß eine Rückerstattung der Zuzahlung für die Jahre 2022 bis 2024 von 6.000 Euro. Die Rückerstattung der Zuzahlung ist kein Arbeitslohn, weil sie den privaten Nutzungswert insoweit nicht gemindert hat (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 4 LStR).
Tipp: Nach dem neuen Verwaltungserlass (Rn. 57) sind grundsätzlich auch zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs möglich und mindern den geldwerten Vorteil. Sie sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen.
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