Ab 2020 ELStAM für Arbeitnehmer aus dem Ausland

Künftig können die Lohnsteuerabzugsmerkmale auch für im Inland nicht meldepflichtige Personen elektronisch über das ELStAM-Verfahren abgerufen werden (Änderung in § 39 Abs. 3 EStG). In einer ersten Stufe werden dabei zunächst die beschränkt einkommensteuerpflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, in das Verfahren eingebunden. Die Ausstellung der bisherigen (papierbasierten) "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer" wird damit regelmäßig entfallen. Hierzu benötigen die Arbeitgeber allerdings die Identifikationsnummer (IdNr) ihrer Mitarbeiter.
Identifikationsnummer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
Bei der Bearbeitung der "Anträge auf Erteilung der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer" prüfen die Finanzämter bereits jetzt, ob eine IdNr vorliegt. Sofern der betroffene Arbeitnehmer noch keine IdNr hat, wird die Finanzverwaltung eine IdNr beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfordern.
Ab 2020 ist die IdNr direkt beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu beantragen. Die Zuteilung einer IdNr kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt hat. Wurde dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer bereits eine IdNr zugeteilt, teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, eine Anfrage im Namen des Arbeitnehmers zu stellen.
Zur Beantragung der IdNr wird ein bundeseinheitlicher Vordruck zur Verfügung gestellt. Der Vordruck wird vor dem Start des Arbeitgeberabrufes auf dem
Formularserver des Bundes zum Abruf bereitgestellt.
ELStAM-Daten grundsätzlich ab 1. Januar 2020 abzurufen
Arbeitgeber haben ab Jahresbeginn 2020 die Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt einkommenssteuerpflichtige Arbeitnehmer entsprechend dem Verfahren bei Inländern im ELStAM-Verfahren abzurufen. Dazu gelten die bisherigen Verwaltungsregelungen weiter (BMF, Schreiben v. 8.11.2018, IV C 5 - S 2363/13/10003 - 02, BStBI 2018 I S. 1137). Bei den nicht meldepflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden dem Arbeitgeber allerdings nur die Steuerklasse I (Hauptarbeitsverhältnis) oder VI (Nebenarbeitsverhältnis) bereitgestellt.
Ausnahmen regelt ein aktuelles BMF-Schreiben
Grundsätzlich kann ab dem Jahr 2020 für ausländische Arbeitnehmer das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren genutzt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden sollen (BMF, Schreiben v. 7.11.2019, IV C 5 - S 2363/19/10007 :001). Auch eine Bereitstellung von ELStAM für auf Antrag unbeschränkt und erweitert unbeschränkt Steuerpflichtige wird programmtechnisch erst später umgesetzt werden.
In diesen Fällen hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug aufzustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren. Dies gilt auch dann, wenn für diesen Arbeitnehmerkreis auf Anforderung des Finanzamts oder aus anderen Gründen (z.B. früherer Wohnsitz im Inland) steuerliche IdNr vorliegen. Der oder die Betroffene hat dem Arbeitgeber die Papierbescheinigung unverzüglich vorzulegen.
Wichtig: Papierbescheinigung anstelle der bereits abgerufenen ELStAM
Der Arbeitgeber von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist zum Abruf der ELStAM berechtigt und verpflichtet, wenn den Betroffenen eine IdNr zugeteilt und diese dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und der oder die Betroffene keine Papierbescheinigung vorgelegt hat. Wurde dem Arbeitgeber vom beschränkt einkommensteuerpflichtigen Mitarbeiter eine Papierbescheinigung vorgelegt, tritt diese für den vermerkten Gültigkeitszeitraum an die Stelle der bereits abgerufenen ELStAM. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall den Lohnsteuerabzug anhand der Papierbescheinigung vorzunehmen.
Detailinformationen zu den weiteren Neuerungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 finden Sie hier:
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