Klarstellung zu Meldung von berufsständisch Versorgten

Durch eine unterschiedliche Anhebung der Altersgrenzen erhalten berufsständisch Versorgte ihren Versorgungsbezug mitunter später als die gesetzliche Rente. Zu den ungewollten Konsequenzen im Beitrags- und Melderecht erfolgt nun eine Klarstellung.

Seit 2012 wird bei Arbeitnehmern der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 schrittweise die Regelaltersgrenze angehoben. Arbeitnehmer, die nach 1963 geboren wurden, erhalten die Regelaltersrente dann erst mit 67 Jahren. 

Anhebung der Regelaltersgrenze durch die berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Dieser grundsätzlichen politischen Ausrichtung schlossen sich die berufsständischen Versorgungseinrichtungen seinerzeit an und legten in ihren Satzungen gleichermaßen fest, dass eine schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 für bestimmte Geburtsjahrgänge erfolgt.

Anhebung der Regelaltersgrenze nicht deckungsgleich mit gesetzlicher Rentenversicherung

Einige Versorgungseinrichtungen hoben in den einzelnen Stufen die Regelaltersgrenze in einem anderen Ausmaß an, als die gesetzliche Rentenversicherung. In diesen Fällen entsteht eine skurrile Situation. Der Arbeitnehmer bekommt seine Regelaltersrente vom Rentenversicherungsträger und erhält erst zu einem späteren Zeitpunkt die Regelaltersrente aus der berufsständischen Versorgung.

Zeitversatz führt zu ungewollten Konsequenzen

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Beschäftigte nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht befreit, sondern rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber ist aufgrund des neuen Versicherungsstatus „versicherungsfrei“ verpflichtet, einen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu zahlen. Dafür entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer weiterhin seinen Beitragszuschuss zu zahlen für den Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrichtung. In der Konsequenz müsste der Arbeitnehmer bis zum Erhalt seiner Regelaltersrente von der  berufsständischen Versorgung den vollen Beitrag dorthin alleine tragen. 

Beitragsrechtliche Klarstellung zur ungewollten Konsequenz

Diese Konsequenzen stünden im Widerspruch zur Intention des Gesetzes. Im Rahmen der Rechtsauslegung beschloss die Deutsche Rentenversicherung im Einvernehmen dem BMAS, dass in diesen Fällen der Arbeitgeberbeitragszuschuss weiterhin zu zahlen ist und dafür der Arbeitgeber von seiner Pflicht entbunden wird, seinen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. 

Umsetzung der beitragsrechtlichen Klarstellung im Melderecht

Allerdings hat die Sache einen Haken. Beschäftigte, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Regelaltersrente beziehen, sind mit der Personengruppe 119 zu melden. Bei Personengruppe 119 ist es jedoch derzeit der Beitragsgruppenschlüssel RV = 0 (kein Beitrag) unzulässig. 

Beschluss der Änderung im gemeinsamen Meldeverfahren

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 28. Februar 2019 wurde unter TOP 15 beschlossen, künftig bei Personengruppe 119 auch den RV-Beitragsgruppenschlüssel 0 zuzulassen.

Rückwirkende Korrekturen dieser Fälle erst nach dem 30. Juni 2019 möglich

Die Auslieferung der neuen Fehlerprüfungen (Kernprüfprogramm) erfolgt zum 1. Juli 2019. Die betroffenen Fälle können daher erst nach dem 30. Juni 2019 rückwirkend korrigiert werden. Erst zu diesem Zeitpunkt wird eine Vorgabe des RV-Beitragsgruppenschlüssels 0 für die Personengruppe 119 möglich sein.  


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