Vielleicht kennen Sie folgenden Sachverhalt auch: Freudestrahlend kommt die Kollegin oder der Kollege bei Ihnen ins Büro und erzählt von der bevorstehenden Geburt des eigenen Kindes. Gleich damit verbunden auch schon mal die Anfrage zu Elternzeit und Elterngeld. Sie sind dazu gut vorbereitet und übergeben die neue Broschüre des Bundesfamilienministeriums zu der Thematik mit dem Hinweis, sich alles mal gut durchzulesen und dann noch einmal vorbeizukommen – um dann auch weitere Punkte, wie Urlaubsanspruch, bAV und Beantragung zu besprechen.
Vier Punkte zu Elternzeit und Elterngeld
Die Annahme liegt nahe: Etwa zwei Wochen später kommt dann die Kollegin oder der Kollege wieder vorbei und erzählt, welche Informationen die Broschüre vermittelt hat, nämlich:
1. Es gibt grundsätzlich zwölf Monate lang Elterngeld.
2. Mit Partnermonaten können es sogar 14 Monate werden.
3. Man kann zwischen Elterngeld und Elterngeld plus aufteilen und bekommt dann den gleichen Betrag über einen längeren Zeitraum hinweg, wenn man wieder Teilzeit arbeitet.
4. Durch die rechtzeitige Umstellung der Steuerklasse, kann man die Höhe des Elterngelds sogar beeinflussen.
Ich weiß nicht, ob Sie schon mal einem Mitarbeiter diesen Sachverhalt in allen Facetten verständlich und nachvollziehbar erklären konnten.
Offenbar ist es jedoch so: So einfach, wie dies auf den ersten Blick aussieht, ist es dann doch nicht, wenn man mit der Beantragung startet.
1. Elterngeld: Mutterschutz wird angerechnet
Auf das Elterngeld wird der Mutterschutz angerechnet (beziehungsweise das für acht Wochen nach der Geburt gezahlte Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld). Effektiv sind es somit normalerweise nur zehn Monate, in denen Elterngeld gezahlt wird.
Auch der Trick, den Vater im Mutterschutzzeitraum schon mal die Partnermonate nehmen zu lassen, ändert daran nichts. Immerhin wissen inzwischen fast alle Betroffenen, dass der Zeitraum nicht für Kalendermonate beantragt wird, sondern für Lebensmonate des Kindes. Die Elternzeit startet also immer am Geburtstag des Kindes, wenn das Kind also am 5. Januar geboren ist, wäre immer der Fünfte des Monates ein Starttag.
2. Partnermonate: Zwei sind Minimum
Bei den Partnermonaten gibt es eine Mindestbezugsdauer. Es gehen entweder mindestens zwei Monate oder gar keiner. Auch wenn also eigentlich ein Monat gut passen und reichen würde, kann dies nicht in Anspruch genommen werden.
3. Elterngeld plus: Anrechnungen bei Entgeltbezug immer möglich
Wenn man bei der Berechnung des Elterngelds noch zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der volle Betrag (also 1.800 Euro mal 14 Monate) gezahlt werden würde, muss dies beim Elterngeld plus nicht automatisch der Fall sein. Immer, wenn Bezug von Entgelt mit Ersatzleitung zusammentrifft, muss man davon ausgehen, dass eine Anrechnung stattfindet. So ist beim Elterngeld plus darauf zu achten, dass die Arbeitszeit nur so wenig Gehalt zur Folge hat, dass keine Kürzung erfolgt. Die Elterngeldberechnung geht von maximal etwa 2.770 Euro netto aus, um davon dann 65 Prozent, also maximal 1.800 Euro zu zahlen. Beim Elterngeld plus würde man 900 Euro netto erhalten, demzufolge dürfte das Nettogehalt in dieser Zeit nicht höher als 1.385 Euro betragen, damit keine Kürzung erfolgt.
Eine Anrechnung findet im Übrigen auch statt, wenn ein Sachbezug in der Elternzeit weiter gewährt wird. So kommt es beispielsweise oft vor, dass gerade in den Partnermonaten ein Firmenwagen nicht zurückgegeben werden muss. Der geldwerte Vorteil von zum Beispiel 500 Euro brutto oder etwa 300 Euro netto, würde dazu führen, dass statt 1.800 Euro lediglich 1.605 Euro Elterngeld gezahlt würden.
4. Elterngeld: Andere Steuerklasse, höhere Anrechnung bei Teilzeit
Die Umstellung auf eine günstige Steuerklassenkombination rechtzeitig zur Familienplanung kann die Höhe des Elterngelds (das ja steuerfrei ist, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt), positiv beeinflussen. Allerdings wird diese Steuerklassenkombination dann auch nach der Geburt unterstellt, obwohl diese dann sinnvoller Weise geändert wurde. Das kann dazu führen, dass die Anrechnung von Teilzeitarbeit beim Elterngeld plus höher ist, als der eigentliche tatsächliche Verdienst.
Der Blick auf diese vier Punkte zeigt bereits: Eine gute Beratung ist hier wirklich sinnvoll, um nicht dann doch ungeplante Überraschungen zu erleben.
Was meinen Sie?
Haben Sie auch schon Erfahrungen mit solch einem Fall gemacht? Oder kennen Sie auch Sachverhalte, die Sie als Entgeltabrechner den Mitarbeitern nur schwer erklären können, weil diese schwierig nachzuvollziehen sind?
Dann freuen wir uns auf Ihre Kommentare, Anmerkungen oder Sachverhalte.
In der Info Broschüre wird dies als Tipp angegeben, allerdings mit dem Hinweis das der Mutterschutz nicht mit berücksichtigt wird. Womit ein Steuerklassenwechsel nach bekanntwerden und offizieller Bestätigung durch den Arzt, recht knapp werden kann, bzw. wird. In unserem Fall konnten wir den geplanten Wechsel noch abwenden, da er nichts gebracht hätte. Man muss schließlich mindesten 6 Monate oder länger in der gewünschten (besseren) Steuerklasse gewesen sein, sodass das Elterngeld dementsprechend berechnet wird.
In unserem Fall war dies schlicht nicht mehr möglich, da der Arzt uns erst in der 9 Woche die Schwangerschaft bestätigt hat und der Steuerklassenwechsel auf den Folgemonat der Antragstellung umgesetzt wird.
Damit hätte meine Frau keine 6 Monate in der Steuerklasse 3 gehabt, da der Mutterschutz wie bereits erwähnt nicht berücksichtigt wird.
Ich finde es ziemlich schwierig die 6 Monate einzuhalten. Im Endeffekt muss man also, wenn man Nachwuchs plant, am besten vorab bereits die Steuerklasse wechseln und hoffen das es dann auch schnell klappt.