Kurzfristiger Minijob: Zusammenrechnung von Beschäftigungen

In den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung klarere Regeln für die Zusammenrechnung kurzfristiger mehrerer Minijobs formuliert. Die Vorgaben wirken sich meist positiv aus: Minijobs können oft länger ausgeübt werden.

Ein sozialversicherungsfreier kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung

  • auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist und,
  • sofern das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt, auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Mehrere für sich gesehene kurzfristige Minijobs sind zusammen zu rechnen.

Darauf sollten Sie achten, damit die versicherungsrechtliche Beurteilung korrekt erfolgt und Sie jeder Betriebsprüfung standhalten.

Kurzfristige Beschäftigung: 3 Monate oder 70 Arbeitstage?

Wann sind 3 Monate und wann 70 Arbeitstage relevant? Dies ist von der wöchentlichen Anzahl der Arbeitstage abhängig. Arbeitet die Aushilfe

  • mindestens 5 Tagen pro Woche, gilt die 3-Monats-Regelung,
  • unter 5 Tagen pro Woche sind 70 Arbeitstage maßgebend.

Diese Regel gilt auch bei der Zusammenrechnung mehrerer Zeiträume. Sofern in allen Beschäftigungszeiträumen an mindestens 5 Tagen pro Woche gearbeitet wird bzw. wurde, dürfen diese Zeiträume zusammen 3 Monate pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei nur einem Zeitraum mit weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche, sind die Arbeitstage aus allen Beschäftigungen zu ermitteln, um die 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr zu prüfen.

Kurzfristige Beschäftigung: Definition von 3 Monaten

Unter 3 Monaten sind sowohl Kalender- als auch Zeitmonate zu verstehen. Eine Beschäftigung kann z.B. vom 1. Juli bis 30. September (3 Kalendermonate) oder vom 15. Juli bis 14. Oktober (3 Zeitmonate) kurzfristig sein.

3 Monate in der Zusammenrechnung

Bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen (alle mit einer mindestens 5-Tage-Woche) treten an die Stelle von 3 Monaten 90 Kalendertage. Für die Ermittlung dieser Kalendertage wurden jetzt neue Regeln aufgestellt:

  1. Volle Kalendermonate werden mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt.
  2. Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen.

Zusammenrechnung: Beispiele zur neuen Berechnungsweise

15. Juli bis 31. August: 47 Kalendertage (Teilmonat Juli mit 17 und Kalendermonat August mit 30)

25. Oktober bis 29. November: 35 Kalendertage (Zeitmonat 25. Oktober - 24. November mit 30 und Teilmonat ab 25. November mit 5)

Zusammenrechnung kurzfristige Beschäftigung: Was hat sich geändert?

Bei der Zusammenrechnung ausschließlich voller Kalendermonate waren schon immer 3 Monate möglich (z.B. Juli, August und Oktober mit insgesamt 93 Kalendertagen galten dennoch als 3 Monate). Sobald aber bei den zusammengerechneten Beschäftigungen ein Teilmonat vorlag, traten an die Stelle von 3 Monaten 90 Kalendertage. In diesem Fall wurden auch volle Kalendermonate mit den tatsächlichen, also mit 28, 29, 30 oder 31 Kalendertagen berücksichtigt.

Wie wirken sich die Regelungen im Vergleich aus?

Nach alter Berechnungsweise hätten sich für die im Beispiel genannten Zeiträume folgende Berechnungen ergeben:

15. Juli bis 31. August: 48 Kalendertage (Juli mit 17 und August mit 31)

25. Oktober bis 29. November: 36 Kalendertage (Oktober mit 7 und November mit 29)

Wie der Vergleich zeigt, profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich von der neuen Berechnungsweise, weil abhängig von den Beschäftigungszeiträumen mehr Kalendertage pro Kalenderjahr kurzfristig gearbeitet werden kann. Ungünstiger gegenüber der alten Regelung könnten sich allenfalls Beschäftigungen auswirken, die in den Februar fallen.


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