Welche Versicherungsbeiträge der Arbeitgeber berücksichtigen darf
Die Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt und soll die von den einzelnen Mitarbeitern geleisteten Aufwendungen für die Alters- und Krankheitsvorsorge pauschal abgelten. Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Sie können erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Vorsorgepauschale wird grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigt.
Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
- Teilbetrag für die Rentenversicherung;
- Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung;
- Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung.
Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist jeweils gesondert zu prüfen. Die Teilbeträge sind getrennt zu berechnen. Die auf volle Euro aufgerundete Summe ergibt dann die anzusetzende Vorsorgepauschale.
Private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
In der Praxis besteht Handlungsbedarf vor allem bei den Beiträgen zur privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung. Für die Berücksichtigung dieser Beiträge gilt Folgendes:
- Wenn der Mitarbeiter dem Arbeitgeber die abziehbaren Beiträge nicht mitteilt, ist dafür die sog. Mindestvorsorgepauschale zu berücksichtigen (12 % des Arbeitslohns, max. bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 1.900 EUR bzw. 3.000 EUR in der Steuerklasse III).
- Hingegen sind die mitgeteilten Beiträge maßgebend, wenn sie höher sind als die Mindestvorsorgepauschale.
- Beitragsbescheinigungen ausländischer Versicherungsunternehmen darf der Arbeitgeber nicht berücksichtigen.
Gesetzlich versicherte Mitarbeiter können im Lohnsteuerabzugsverfahren keine Beiträge für eine private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nachweisen, die gesetzlichen Beiträge werden automatisch berücksichtigt. Ein Nachweis ist auch hinsichtlich der Beiträge eines privat versicherten Ehegatten oder Lebenspartners des Arbeitnehmers ausgeschlossen.
Die mitgeteilten Beiträge privat versicherter Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen. Einbezogen werden können
- Beiträge für die eigene private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin;
- die entsprechenden Beiträge für den mitversicherten, nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und
- für mitversicherte Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Beiträge eines selbst versicherten Ehegatten oder Lebenspartners |
Über diesen Weg sind auch private Versicherungsbeiträge eines selbst versicherten Ehegatten oder Lebenspartners des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sofern dieser keine Einkünfte aus einer eigenen Tätigkeit erzielt. Der Arbeitgeber hat nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge des selbst versicherten Ehegatten oder Lebenspartners erfüllt sind. Eine ggf. erforderliche Korrektur bleibt der Einkommensteuerveranlagung vorbehalten. Versicherungsbeiträge selbst versicherter Kinder sind nicht zu berücksichtigen. |
Verwendung der Beitragsbescheinigung
Der Arbeitgeber kann die Beitragsbescheinigung oder die geänderte Beitragsbescheinigung entsprechend ihrer zeitlichen Gültigkeit beim Lohnsteuerabzug - auch rückwirkend - berücksichtigen. Bereits abgerechnete Lohnabrechnungszeiträume müssen nicht nachträglich geändert werden.
Der Arbeitgeber hat folgende Beitragsbescheinigungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen:
- eine bis zum 31. März des Kalenderjahres vorgelegte Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen Beiträge des Vorjahres;
- eine Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen Beiträge des laufenden Kalenderjahres oder
- eine Beitragsbescheinigung über die dem Finanzamt übermittelten Daten für das Vorjahr.
Eine dem Arbeitgeber vorliegende Beitragsbescheinigung ist auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs der Folgejahre (weiter) zu berücksichtigen, wenn keine neue Beitragsbescheinigung vorgelegt wird.
Vgl. BMF, Schreiben vom 26. November 2013, IV C 5-S 2367/13/10001.
Berücksichtigung im ELStAM-Verfahren |
Im Rahmen des ELStAM-Verfahrens wird das Mitteilungsverfahren demnächst abgelöst durch eine elektronische Bereitstellung der privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge. Der Verfahrenseinsatz wird durch BMF-Schreiben mitgeteilt. |
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
15.5351
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
10.516
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
9.816
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
8.698
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
8.137
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
7.234
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
6.229
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen im Dezember 2024 und Januar 2025
5.7512
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.69140
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
5.661
-
Doppelte Bezugsdauer bei Kurzarbeitergeld beschlossen
20.12.2024
-
Wachstumschancengesetz enthält auch Änderungen für 2025
19.12.2024
-
Künstlersozialabgabe: neue Bagatellgrenze beachten
19.12.2024
-
Steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
18.12.2024
-
Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
17.12.2024
-
Pauschalen für Auslandsreisekosten ab 2025
16.12.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung von Sicherheitsmaßnahmen und Personenschutz
13.12.2024
-
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: erweitertes Verfahren ab 2025
12.12.20244
-
Komplexe Herausforderungen in der Lohnbuchhaltung
12.12.2024
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
11.12.2024