Keine Verpflegungsmehraufwendungen für Lokführer mit erster Tätigkeitsstätte
Ansatz von Fahrtkosten
Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können Mitarbeiter die Kosten nur im Rahmen der Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung geltend machen. Steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitsgeber sind – ab 2019 mit Ausnahme der sogenannten Jobtickets – ausgeschlossen. In diesen Fällen kommt auch ein Abzug oder eine steuerfreie Erstattung von Verpflegungspauschalen bei Vorliegen der ersten Tätigkeitsstätte nicht in Betracht.
Auswärtstätigkeit oder erste Tätigkeitsstätte?
In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Köln (Urteil vom 11.07.2018 - 4 K 2812/17) entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Lokführers seine erste Tätigkeitsstätte darstellt und daher ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ausscheidet. Der Kläger war im Streitjahr (nach der Reisekostenreform) als angestellter Lokführer tätig. Das Finanzamt berücksichtigte die in der Steuererklärung geltend gemachten Verpflegungsaufwendungen nicht, weil es sich um Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte handele. Es liege keine Auswärtstätigkeit vor. Die Einrichtungen auf dem Gelände seien alle durch das Schienennetz zu einer Arbeitsstätte verbunden.
Entfernungspauschale kommt zum Ansatz
Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Werksgelände um ein räumlich geschlossenes, zusammenhängendes betriebliches Gelände des Arbeitgebers. Die Fahrten dorthin seien daher nur mit der einfachen Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Verpflegungsmehraufwendungen könnten aufgrund der fehlenden auswärtigen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen: VI R 36/18).
Weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Sollen Mitarbeiter aufgrund der Weisungen des Arbeitgebers ihre berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem sogenannten weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben, findet für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet ebenfalls die Entfernungspauschale Anwendung (§ 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 4a S. 3 EStG). Die Anwendung dieser – für die Urteilskonstellation eigentlich naheliegenden Vorschrift – verneint das Finanzgericht jedoch. Es geht davon aus, dass der Gesetzgeber Fälle wie Autobahnpolizisten, Förster oder Kaminkehrer vor Augen hatte. Im Unterschied dazu bewege sich der Kläger im Urteilsfall aber nicht im öffentlichen Raum, sondern ausschließlich im betrieblichen Bereich. Er hat deshalb nach dem Urteil eine erste Tätigkeitsstätte.
Diese recht feinsinnige Unterscheidung führt aber im Ergebnis dazu, dass der Betroffene hier keine Verpflegungspauschalen bekommt. Auf die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten sowie den steuerfreien Arbeitgeberersatz hat die Festlegung "tätig werden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet" nämlich keinen Einfluss, da solche Arbeitnehmer weiterhin außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte - und damit auswärts - beruflich tätig werden (BMF, Schreiben v. 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rn. 45).
Update: Bundesfinanzhof bestätigt Urteil
Inzwischen hat der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt: Er hat eine erste Tätigkeitsstätte ebenso bejaht und damit den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen verneint (BFH Urteil vom 01.10.2020 - VI R 36/18).
Näheres dazu lesen Sie in unserem Beitrag "Schon wieder neue Urteile zur ersten Tätigkeitsstätte".
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Weitdenker
Mon Nov 30 19:35:33 CET 2020 Mon Nov 30 19:35:33 CET 2020
Meiner Ansicht ist das Urteil nicht auf alle Lokführer anwendbar. Wie im Urteil deutlich wird, es handelt sich hierbei um Werksbahnlokführer, der im weiträumigen Betriebsgelände und nicht im öffentlichen Raum tätig ist. Ein Lokführer, der eine S-Bahn, Intercity oder andere Loks auf längere Stecken führt, ist davon nicht betroffen, weil das Urteil nicht auf die Entfernung absieht, sondern auf Werksbahn. Also ich würde für alle anderen Lokführer die Verpflegungmehraufwendungen beantragen...