Sozialversicherungspflicht für Ein-Personen-UG

Wird fälschlicherweise eine Selbstständigkeit angenommen, kann das teuer werden. Deshalb ist es wichtig, eine richtige Beurteilung vorzunehmen. Ob ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, hängt von dem tatsächlichen Gesamtbild der Tätigkeit ab. Hierzu gibt es eine neue Entscheidung des Bundessozialgerichts.

Das Bundessozialgericht hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist.

Der Sachverhalt

Die natürlichen Personen waren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (Unternehmergesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Mit diesen Kapitalgesellschaften schlossen Dritte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. In zwei Verfahren ging es um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses, im dritten Fall um eine beratende Tätigkeit. Tatsächlich erbracht wurden die Tätigkeiten ausschließlich von den natürlichen Personen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest.

Auf die gewünschte Rechtsfolge kommt es nicht an

Das Bundessozialgericht hat in allen drei Verfahren entschieden, dass – wie in anderen Statusverfahren auch – die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von Beschäftigung entscheiden.

Daran ändert der Umstand nichts, dass Verträge nur zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften geschlossen wurden. Die Abgrenzung richtet sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.

Hinweis: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.Juli 2023, B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R


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