Steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen

Vor Kurzem erst hat der Gesetzgeber die Übungsleiterpauschale erhöht. Nun werden in Anlehnung daran auch die Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen ab 2013 bis zum gleichen Jahresbetrag steuerfrei sein.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wurde die sog. Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG rückwirkend ab 1. Januar 2013 von 2.100 EUR jährlich auf 2.400 EUR jährlich angehoben. Jetzt hat die Bundesregierung beschlossen, auch den in den Lohnsteuer-Richtlinien vorgesehenen steuerfreien Mindestbetrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen von 175 EUR monatlich auf 200 EUR monatlich anzuheben (R 3.12 Abs. 3 LStR). Auf das Jahr bezogen ergibt sich damit ebenfalls ein Steuerfreibetrag von 2.400 EUR.

Die Steuerbefreiung gilt für

  • aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundes- oder Landesgesetz o. ä. als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und im Haushaltsplan ausgewiesen werden
  • sowie für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden. Voraussetzung ist dabei, dass die Entschädigung nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wird bzw. den Aufwand des Empfängers offenbar übersteigt. 

Steuerbegünstigt sind zum Beispiel ehrenamtliche Tätigkeiten in einer Kammer, als kommunaler Mandatsträger, als Mitglied eines Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats im öffentlichen Bereich, als Mitglied von staatlichen Gutachterausschüssen oder als Vertrauensmann bei den Sozialversicherungsträgern.

Die erforderliche Zustimmung des Bundesrates zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien erfolgte am 5. Juli 2013. Die Änderung ist erstmals anzuwenden

  • für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden und

  • für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.

Hinweis: Rückwirkung gilt nicht in der Sozialversicherung

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Anhebung wegen des Grundsatzes der abschließenden vorausschauenden Betrachtungsweise keine Rückwirkung entfalten wird, sondern erst für die zukünftigen Monate gilt.

(BR-Drucksachen 424/13 bzw. 424/13 (B))


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