Vorsicht bei steuerfreier Aufwandsentschädigung im En-bloc-Verfahren
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen reduzieren das für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung maßgebende Arbeitsentgelt. Ergibt sich nach Abzug der Steuerfreibeträge eine mehr als geringfügige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, ist für den Arbeitnehmer wichtig, wie der Steuerfreibetrag ausgeschöpft wird.
Steuerliche Behandlung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Die Übungsleiterpauschale kann für nebenberufliche Tätigkeiten (zum Beispiel Übungsleiter in Sportvereinen oder als Ausbilder, Erzieher und Betreuer) bis zu einem Steuerfreibetrag von 3.000 Euro pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Bei der Ehrenamtspauschale sind bis zu 840 Euro kalenderjährlich aus einer ehrenamtlichen nebenberuflichen Tätigkeit (zum Beispiel Tätigkeiten in Vereinen als Vorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart oder auch für ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich) steuerfrei.
Ausschöpfung des Steuerfreibetrages en bloc oder pro rata
Es steht dem Arbeitgeber frei, ob er den jeweiligen Steuerfreibetrag bei Beginn der Beschäftigung beziehungsweise zu Beginn des Kalenderjahres
- zunächst am Stück vollständig ausschöpft (en bloc) oder
- über das Kalenderjahr verteilt jeweils zu gleichen monatlichen Anteilen (pro rata) berücksichtigt.
Steuerfreibetrag reduziert sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt
Maßgebend für die Beurteilung einer Beschäftigung ist das zu erwartende Arbeitsentgelt. Hierbei bleiben Steuerfreibeträge für Übungsleiter und Ehrenamtler, die kalenderjährlich in Anspruch genommen werden, unberücksichtigt. Die Art der Ausschöpfung des Steuerfreibetrages (en bloc oder pro rata) spielt dabei keine Rolle.
Beispiel: Mit einem Übungsleiter wird ab 1. Januar 2021 die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat vereinbart. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt für die Sozialversicherung beläuft sich auf 750 Euro und ermittelt sich wie folgt:
1.000 Euro x 12 Monate | = 12.000 Euro |
./. Steuerfreibetrag (en bloc) | = 3.000 Euro |
Arbeitsentgelt | = 9.000 Euro |
regelmäßig pro Monat (: 12) | = 750 Euro |
Ergebnis: Es handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Art der Anwendung des Steuerfreibetrages entscheidet über Dauer der Beschäftigung
Eine melde- und beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung liegt nur vor, wenn Arbeitsentgelt erzielt wird. Dies ist abhängig davon, ob der Steuerfreibetrag pro rata (monatlich) oder en bloc (am Stück) berücksichtigt wird. Während bei der monatlichen Ausschöpfung des Steuerfreibetrages auch in jeden Monat Arbeitsentgelt erzielt wird, liegt in diesen Fällen durchgehend eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung vor (im Beispiel vom 1. Januar bis 31. Dezember). Anders verhält es sich hingegen, wenn der Arbeitgeber den Freibetrag am Stück ausschöpft. In diesen Fällen beginnt die melde- und beitragspflichtige Beschäftigung erst, wenn der Steuerfreibetrag verbraucht ist (im Beispiel ab 1. April).
Meldung der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung
Der Steuerfreibetrag wird kalenderjährlich ausgeschöpft. Das bedeutet für das En-bloc-Verfahren bei unbefristeten Tätigkeiten, dass die Beschäftigung immer wieder ab- und nach Unterbrechung erneut anzumelden ist. Wegen der Besonderheit, dass die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung für die Dauer eines Monats ohne Arbeitsentgelt fortbesteht, endet die Beschäftigung immer am 31. Januar des Folgejahres. Sie beginnt dann erneut nach Ausschöpfung des Freibetrages.
Fortführung des Beispiels:
- Beginn der Beschäftigung: 1. April 2021
- Ende der Beschäftigung: 31. Januar 2022
- Beginn der Beschäftigung: 1. April 2022
usw.
Kein durchgehender Krankenversicherungsschutz als Arbeitnehmer
Für die Dauer der Ausschöpfung des Steuerfreibetrages liegt mangels Arbeitsentgelt keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vor. Demzufolge sind Personen in einer dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für diesen Zeitraum auch nicht als Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert (und auch nicht pflegeversichert). Dies gilt bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit sowohl bei ihrem Beginn als auch jeweils erneut im Folgejahr.
Kostenpflichtiger alternativer Krankenversicherungsschutz
Der Krankenversicherungsschutz als Arbeitnehmer beginnt erst mit der meldepflichtigen Beschäftigung. Obwohl die Tätigkeit bereits begonnen hat, muss sich der Arbeitnehmer für den Zeitraum, in dem der Steuerfreibetrag en bloc ausgeschöpft wird, also auf eigene Kosten selbst krankenversichern (und pflegeversichern). Dies kann er entweder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen tun.
Beachte: Die kostenfreie Familienversicherung über die Eltern oder den Ehepartner kommt nur zum Tragen, wenn das Gesamteinkommen des Arbeitnehmers regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (470 Euro) nicht übersteigt. Zum Gesamteinkommen rechnet das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt (im Beispielfall wären das 750 Euro).
Fortführung des Beispiels: Der Übungsleiter muss sich für die Dauer der Unterbrechung der Beschäftigung für folgende Zeiträume selbst krankenversichern:
- vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021
- vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2022
usw.
Fazit: Die monatliche gleichbleibende Ausschöpfung von Steuerfreibeträgen (pro rata) schützt den Arbeitnehmer vor Folgekosten für die Kranken- und Pflegeversicherung.
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