Übernahme von Bußgeldern aus dem Blitzmarathon steuerpflichtig
Mehr als 90.000 Raser hat die Polizei beim bundesweiten Blitzmarathon am 16. und 17. April 2015 erwischt. In Bayern ging die Aktion insgesamt eine Woche noch bis zum 23. April 2015, dort konnten 26.000 Verstöße aufgedeckt werden.
Geschwindigkeitsverstoß auf Weisung des Arbeitgebers
Die betroffenen Autofahrer haben teils kuriose Begründungen für ihre Verstöße abgegeben. Zu den glaubwürdigeren und sehr beliebten gehört das Rasen auf Weisung des Arbeitgebers. Zwar werden Firmen Ihre Mitarbeiter selten anweisen, Geschwindigkeitsverstöße zu begehen.
Regelmäßig kommt es aber vor, dass zum Beispiel Fahrer gedrängt werden, Liefertermine einzuhalten. Oftmals ist das nur durch zu schnelles Fahren, falsches Parken oder einen Verstoß gegen die Lenkzeiten erreichen.
Kein Arbeitslohn bei überwiegend betrieblichem Interesse
Lange streitig war, ob die aus der Übernahme der daraus resultierenden Strafen durch den Arbeitgeber Arbeitslohn darstellt. Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil v. 7.7.2004, BStBl II 2005, S. 367, entschieden, dass kein Arbeitslohn gegeben ist, wenn ein Paketzustelldienst aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernimmt, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind.
Zuletzt ging der BFH von Arbeitslohn aus
Im zuletzt entschiedenen Urteilsfall v. 14.11.2013, VI R 36/12, hatte eine Spedition Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. Der BFH hat hier – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – auf Arbeitslohn entschieden. Ein rechtswidriges Tun – wie zu schnelles Fahren, falsches Parken oder die Überschreitung der Lenkzeiten im Urteilsfall – ist danach keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung.
Übernimmt der Arbeitgeber Bußgelder, besteht Steuerpflicht
Die Entscheidung ist inzwischen veröffentlicht und wird von der Finanzverwaltung angewendet (BStBl 2014 II S. 278). Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind damit generell steuerpflichtig. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und/oder anweisen darf.
Tipp: Auch beitragsrechtlich liegt Arbeitsentgelt vor
Die Sozialversicherung hat entschieden, dass die generelle Bewertung der vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungs- und Bußgelder als steuerpflichtiger Arbeitslohn auch für das Beitragsrecht übernommen werden kann (Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger am 9.4.2014 unter Nr. 4).
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