Rabattfreibetrag in Konzernen auch von "vertreibenden Arbeitgebern" anwendbar
Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses aus der Produktpalette des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt Waren, Dienstleistungen oder sonstige Leistungen, bleibt dieser geldwerte Vorteil bis zu 1.080 Euro im Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei (sog. Rabattfreibetrag). Außerdem wird ein Bewertungsabschlag von vier Prozent gewährt.
Rabattfreibetrag im Konzern: nur Rabatte des eigentlichen Arbeitgebers begünstigt
Der geldwerte Vorteil (Rabatt, Nachlass) muss zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags gewährt werden. So wird der Rabattfreibetrag z.B. bei Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns nur für diejenigen Vorteile gewährt, die von dem Arbeitgeber selbst, also von demjenigen Konzernunternehmen eingeräumt werden, mit dem jeweils das Dienstverhältnis besteht. Begünstigt sind zudem nur Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Mitarbeiter hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.
BFH: Grundsätze zur Anwendung des Rabattfreibetrags
In einem aktuellen Fall ging es um die Gewährung des Rabattfreibetrags für Produkte eines mit dem Arbeitgeber konzernverbundenen Unternehmens, bei denen aber der Arbeitgeber gewichtige Beiträge zu Herstellung und Vertrieb dieser Produkte leistete.
In seinem Urteil geht der Bundesfinanzhof (BFH) allgemein auf die Anwendbarkeit des Rabattfreibetrags ein und stellt dabei folgende Grundsätze auf:
- Der Rabattfreibetrag gilt ausschließlich für solche Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern aufgrund seines Dienstverhältnisses gewährt.
- Bei der Zuwendung des Vorteils kann sich der Arbeitgeber aber Dritter bedienen, wenn sie in seinem Auftrag und für seine Rechnung tätig werden.
- Der Arbeitgeber vertreibt eine Ware oder Dienstleistung, wenn er sie als eigene am Markt anbietet, er die Ware oder Dienstleistung also am Markt als eigene verfügbar macht.
Rabattfreibetrag bei "vertreibenden Arbeitgebern"
Daher vertreibt nicht nur derjenige eine Ware oder Dienstleistung, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Letztverbrauchern anbietet, sondern auch derjenige, der Waren und Dienstleistungen für einen Dritten entgeltlich auf dessen Rechnung am Markt vertreibt. Dementsprechend kann auch derjenige als "vertreibender Arbeitgeber" anzusehen sein, der die Ware oder Dienstleistung nach den Vorgaben seines Auftraggebers vertreibt.
Die bloße Vermittlung einer fremden Ware oder Dienstleistung reicht für die Anwendung des Rabattfreibetrags aber nicht aus.
Keine konzernweite Anwendung des Rabattfreibetrags
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass er mit der vorliegenden Entscheidung weder eine "Konzernklausel" eingeführt noch einen überbetrieblichen Belegschaftshandel eröffnet hat. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass Arbeitgeber nur derjenige ist, zu dem eine bestimmte Person (Arbeitnehmer) in einem Arbeitsverhältnis steht.
Bundesfinanzhof weist den Fall ans Finanzgericht zurück
Leider bleibt der hinter dem Urteil stehende Sachverhalt aufgrund des Steuergeheimnisses weitgehend unklar. Auch die Vorentscheidung ist nicht veröffentlicht (Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. September 2016, Aktenzeichen 3 K 452/13). Der Arbeitgeber übte wohl eine für den Markt bedeutsame Vertriebstätigkeit aus.
Letztlich blieb auch offen, ob nun der Rabattfreibetrag im Urteilsfall zu gewähren ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Fall zurückverwiesen, weil das Finanzgericht zur tatsächlichen Tätigkeit Arbeitgebers im Streitzeitraum keine Feststellungen getroffen hatte.
Quelle: BFH, Urteil v. 26.04.2018 zur Anwendung des Rabattfreibetrags bei Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung, Aktenzeichen VI R 39/16.
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