Versicherungspflicht im Streik bedenken

Bei der Lufthansa, der Post, den Kitas oder der Bahn – in der letzten Zeit wird in den verschiedensten Branchen gestreikt. Anlass des Streiks ist meist die Forderung nach mehr Lohn. Daneben sollten aber auch die sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Streiks bedacht werden.

Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Sozialversicherung ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Bei Arbeitsunterbrechungen ist deshalb zunächst zu unterscheiden, ob diese mit oder ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt erfolgen.

Unschädlich: Arbeitsunterbrechung mit Fortzahlung von Arbeitsentgelt

Alle Arbeitsunterbrechungen mit Fortzahlung von Arbeitsentgelt, wie z. B. bezahlter Urlaub oder die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall haben keine Auswirkungen auf die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt gilt die Beschäftigung für max. einen Monat als fortbestehend. Dieser Sachverhalt liegt z. B. bei Streik, Aussperrung, unbezahltem Urlaub oder unentschuldigtem Fehlen vor. In diesen Fällen bleibt die Versicherungs- und Beitragspflicht entsprechend für längstens einen Monat erhalten. Bei der Monatsfrist handelt sich um einen Zeitmonat. Beginnt der Streik mit dem 20.5.2015, endet die Monatsfrist mit Ablauf des 19.6.2015.
Die Reglung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses gelten auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen für die Rentenversicherung.

Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar

In der Praxis bleibt die Versicherungspflicht auch in den Fällen für einen Monat erhalten, in denen die Dauer der Arbeitsunterbrechungen im Vorfeld nicht absehbar ist. Bei kurzen aufeinander folgenden Streiks, zwischen denen an einzelnen Tagen gearbeitet wird, beginnt die Monatsfrist immer wieder von neuem.
Hinweis: In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht die Versicherungspflicht und damit die Mitgliedschaft bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf sogar bis zu dessen Beendigung fort. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung spielt es wiederum keine Rolle, ob es sich um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Arbeitskampf handelt. Die Versicherungspflicht bleibt in beiden Fällen maximal einen Monat erhalten.

Beitragspflicht bleibt bestehen

Solange die Versicherungspflicht während des Streiks erhalten bleibt (einen Monat), handelt es sich dabei um eine beitragspflichtige Zeit. Für diese Zeiten sind somit Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen.
Beispiel:
Arbeitsentgelt 1.5.-8.5. 8 Tage
unentschuldigtes Fehlen 9.5.-16.5. 8 Tage
Arbeitsentgelt 17.5.-31.5. 15 Tage
SV-Tage für Mai 30 Tage
Bei der Berechnung der Beiträge wird der Arbeitnehmer so behandelt, als hätte er das für den Monat Mai in den Streik-Zeiten gekürzte Arbeitsentgelt auch während dieser Zeit erhalten. Es werden 30 Sozialversicherungstage und nicht 23 Sozialversicherungstage (8 Tage + 15 Tage) berücksichtigt. Ein voller Beitragsmonat wird grds. mit 30 SV-Tagen angesetzt. Die Beiträge werden vom Teil-Entgelt berechnet.

Keine Abmeldung bei Streik unter einem Monat

Sofern die Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt die 1-Monatsfrist nicht übersteigt, fallen keine Meldungen durch den Arbeitgeber an.
Bei längeren Arbeitsunterbrechungen endet die Beschäftigung nach Ablauf der Monatsfrist. In diesen Fällen muss innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende eine Abmeldung erstattet werden. Bei rechtmäßigem Arbeitskampf ist die "35" als Grund der Abgabe zu verwenden.

Kein Unfallversicherungsschutz für Streikende

Für Streikende besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft des Beschäftigungsbetriebs.
Streikhelfer können unter Umständen einen Versicherungsschutz bei der für die Gewerkschaft zuständigen Berufsgenossenschaft erhalten, sofern sie im Streik Tätigkeiten ausüben, die üblicherweise auch von den Beschäftigten der Gewerkschaft geleistet werden. Dies trifft z. B. auf die Registrierung in Streiklokalen, Auszahlung der Streikunterstützung, Flugblattverteilen etc. zu.

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