Der Begriff Innovation" umfasst in allgemeingültiger Form die Begriffe "Erfindung" und "Idee". Eine von einem Mitarbeiter getätigte, durch das Unternehmen nutzbare Erfindung, auch Diensterfindung genannt, die darüber hinaus patent- oder gebrauchsmusterfähig ist, unterliegt grundsätzlich dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG). Patente oder auch Gebrauchsmuster verleihen dem Inhaber ein zeitlich begrenztes Monopol, die zugrunde liegende Erfindung im Anmeldegebiet zu nutzen (Patente: 20 Jahre, Gebrauchsmuster: zehn Jahre).
Ideen und damit Verbesserungsvorschläge, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, sind dem betrieblichen Vorschlagswesen zuzuordnen. Eine Ausnahme bildet lediglich der qualifizierte technische Verbesserungsvorschlag, der dem Unternehmen eine ähnliche Vorzugsstellung wie ein gewerbliches Schutzrecht, also wie ein Patent oder Gebrauchsmuster, verleiht, und somit auch zwingend gemäß den Bestimmungen des ArbnErfG zu behandeln ist.
Innerbetrieblicher Umgang mit Diensterfindungen
Das ArbnErfG und die zugehörigen Vergütungsrichtlinien sind 1959 in Kraft getreten und wurden zuletzt 2009 angepasst. Das ArbnErfG regelt als detailliertes Spezialgesetz den innerbetrieblichen Umgang mit Diensterfindungen. Insbesondere die Rechte und Pflichten sowohl des Mitarbeiters als auch des Unternehmens sind detailliert beschrieben. Die zugehörigen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmern im privaten Dienst, kurz Vergütungsrichtlinien, dienen als Leitfaden zur Berechnung einer angemessenen Vergütung des Arbeitnehmererfinders.
Freigabe oder Inanspruchnahme einer Erfindung?
Als Ausgangspunkt ist die Erfindungsmeldung zu nennen, die der Mitarbeiter dem Unternehmen in Textform zu melden hat. Nach Eingang einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung hat das Unternehmen vier Monate Zeit, um die Erfindung in Anspruch zu nehmen oder freizugeben. Nach erfolgter Inanspruchnahme gehen alle Rechte an der Erfindung automatisch an das Unternehmen über. Bei Freigabe kann der Mitarbeiter frei über seine Erfindung verfügen.
Mit Inanspruchnahme obliegen dem Unternehmen jedoch zahlreiche Pflichten, wie zum Beispiel die Durchführung von Schutzrechtsanmeldungen, die Berechnung einer Vergütung, Information des Arbeitnehmererfinders über den Verfahrensfortgang et cetera. Des Weiteren ist geregelt, ob auf bestimmte Pflichten auf Basis von Vereinbarungen verzichtet werden kann und wie im Streitfall vorzugehen ist.
Betriebliches Vorschlagswesen ist auch Sache des Betriebsrats
Das betriebliche Vorschlagswesen ist nicht gesetzlich geregelt. Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil von 1965 festgestellt, dass sogenannte Sonderleistungen eines Mitarbeiters zu prämieren sind. Im ArbnErfG wird hinsichtlich sonstiger Verbesserungsvorschläge auf eine Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung beziehungsweise Dienstvereinbarung verwiesen. Das betriebliche Vorschlagwesen fällt somit in der Privatwirtschaft auch in den Verantwortungsbereich des Betriebsrates.
Technische, kaufmännische oder organisatorische Verbesserung?
Dem betrieblichen Vorschlagwesen sind nicht nur technische, sondern auch kaufmännische und organisatorische Verbesserungsvorschläge zuzuordnen. Als Beispiel sind hier Ideen zu nennen, die ein Produkt oder einen Prozess verbessern, die ein Arbeitsverfahren vereinfachen, beschleunigen oder sicherer machen. Auch Fehlervermeidung sowie Maßnahmen zur Arbeitsplatzverbesserung zählen hierzu. Die Betriebsvereinbarung kann den Ablauf des Vorschlagwesens bis hin zur Prämienberechnung regeln.