Einzelheiten der Vergütung einer Diensterfindung regeln die Vergütungsrichtlinien zum ArbnErfG.
Grundsätzlich bildet die Basis für eine derartige Vergütungsregelung immer der sogenannte Erfindungswert. Dieser Erfindungswert ist gemäß den Vergütungsrichtlinien mittels dreier Methoden herleitbar:
1. Ermittlung nach der Lizenzanalogie
2. Ermittlung nach betrieblichem Nutzen
3. Ermittlung durch Schätzung
Da es sich bei der Diensterfindung um eine im Arbeitsverhältnis getätigte Erfindung handelt, ist vom Erfindungswert ein entsprechender Abzug vorzunehmen – der sogenannte Anteilsfaktor. Im Falle einer noch nicht rechtskräftigen Erteilung einer Patentanmeldung kann zudem noch ein sogenannter Risikoabschlag einbehalten werden. Nachfolgend werden für unterschiedliche Nutzungsarten von Schutzrechten übliche Vergütungsmethoden aufgezeigt:
- Eigengenutzte Schutzrechte: Vergütung nach Lizenzanalogie unter Berücksichtigung des Eigenumsatzes beziehungsweise bei Herstellungsverfahren die Vergütung nach betrieblichem Nutzen
- Lizensierte Schutzrechte: Vergütung nach Lizenzanalogie unter Berücksichtigung der Lizenzeinnahmen
- Sperrschutzrechte: Vergütung nach Schätzung
- Vorratspatente: Vergütung nach Schätzung mittels vereinbarter Pauschalen
Definition der Vergütungsdauer
Die Vergütungsdauer bestimmt sich grundsätzlich nach der Laufzeit des zugrunde liegenden Schutzrechts. Es können jedoch Regelungen getroffen werden (beispielsweise bei Pauschalvergütungen), die den Vergütungsanspruch erlöschen lassen. Sollten sich jedoch wesentliche Umstände der Vergütungsregelung geändert haben, besteht ein Anspruch auf Anpassung seitens des Mitarbeiters. Der Vergütungsanspruch ist darüber hinaus vererbbar.
Ermittlung des wirtschaftlichen Nutzens für ein Unternehmen
Entsprechend den Regelungen des ArbnErfG und den zugehörigen Vergütungsrichtlinien beginnt die Ermittlung der Prämie für einen Verbesserungsvorschlag gemäß vielen Betriebsvereinbarungen mit der Ermittlung des wirtschaftlichen Nutzens des Vorschlags für das Unternehmen. Hierbei finden sich in der Praxis eine Vielzahl von unterschiedlichen Bezugsgrößen in den Betriebsvereinbarungen, wie zum Beispiel pauschale Bezeichnungen, wie betriebswirtschaftlicher Vorteil, Nettoeffekt et cetera; Einsparungen oder auch Netto-Gewinn.
Abhängig von der jeweiligen Bezugsgröße sind dann auch die Verfahren zur Berechnung der Prämie in der Betriebsvereinbarung festgelegt, zum Beispiel eine einfache Differenzrechnung (jährliche Einsparungen vermindert um die jährlich anfallenden Kosten). Als Bemessungszeitraum wird regelmäßig das erste Nutzungsjahr betrachtet, wobei auch Folgejahre herangezogen werden, um eine Verfälschung der Berechnung durch beispielsweise Anlaufprobleme aus zu schließen.
Auch präventive Vorschläge können prämiert werden
Letztlich wird die Prämienhöhe dann durch einen festen oder variablen Prozentsatz von der Nutzenhöhe ermittelt. Vorschläge mit einer vermeintlich geringen Nutzenhöhe werden häufig durch Pauschalbeträge abgegolten. Nicht alle Verbesserungsvorschläge stehen in direktem Bezug zu einem wirtschaftlichen Nutzen. So können beispielsweise ebenfalls präventive Vorschläge (Verringerung eines Verletzungsrisikos, Verringerung eines Qualitätsrisikos) anhand einer Abschätzung bewertet und prämiert werden.