Warum das Betriebsrentenstärkungsgesetz für Geschäftsführer nicht ausreicht
Mit dem neuen Betriebsrenten-Stärkungsgesetz (BRSG) verbessert sich die Lage für Geschäftsführer nicht. Bei den bisherigen fünf Durchführungswegen wie auch bei der neuen Tarifpartnerrente (reine Beitragszusage) steigt die steuerliche Förderung zwar auf 8,0 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West der allgemeinen Rentenversicherung (RV-BBG), die SV-Befreiung der Beiträge wird aber bei 4,0 Prozent bleiben. Der maximale steuerlich geförderte bAV-Jahresbeitrag liegt also bei 6.096 Euro, falls man die BBG von diesem Jahr zugrunde legt (76.200 € x 8 Prozent), tendenziell etwas steigend für 2018.
Auftrieb für pauschaldotierte U-Kassen?
Für die Wahl des passenden Wegs, der stark von den persönlichen Vorstellungen des Geschäftsführers und den Wünschen der Firma abhängt, muss zunächst entschieden werden, wie die Kapitalbildung erfolgen soll. Bei pauschaldotierten Unterstützungskassen werden vergleichsweise sichere und relativ gute Renditen durch die Anlage im Unternehmen selbst erzielt. Anders als bei Betriebsrenten über Versicherungen oder Fonds bleibt das Geld also "wie eine eigene Bank" in der Firma und steht etwa für Investitionen zur Verfügung. Das Geheimnis ist die hohe Rentabilität der deutschen Wirtschaft, wo die Mittelständler nicht selten zweistellige Renditen erwirtschaften. Anders als bei der versicherungsförmigen bAV über Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (samt Tarifpartnerrente) gibt es bei der pauschaldotierten U-Kasse keine Obergrenzen steuerlicher Förderung. Allerdings wurde in der Vergangenheit vielfach Missbrauch mit pauschaldotierten U-Kassen zum Nachteil der Betriebsrentner betrieben.
Daher gilt auch die U-Kasse mit Rückdeckung als sicherer. Bei Rückdeckung mit Versicherungen können die Aufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dadurch reduzieren sich die Kosten und damit steigt die Effizienz gegenüber Privatrente und Direktzusage. Neben deutschen Versicherungen bieten sich angelsächsische Versicherungen (stärker in Aktien orientiert) und Investmentfonds (mit hohem Aktienanteil) für die Rückdeckung an. Fällt die Entscheidung für die Rückdeckung auf eine Versicherung, sind für die meisten Gesellschafter-Geschäftsführer insbesondere die Privatrente und eine rückgedeckte Direktzusage wenig attraktiv.
Rückdeckung mit Versicherungen finanziell meist wenig attraktiv
Begründung: Bei der Privatrente reicht selbst die im Alter geringe Ertragsanteilbesteuerung: (bei Rentenstart mit 65 Jahren: 18 Prozent) nicht aus, um die fehlende Förderung in der Ansparphase gegenüber anderen Anlageformen auszugleichen. Gegen die mit Versicherungen rückgedeckte Direktzusage sprechen in erster Linie bilanzielle Gründe. Das aktivierungspflichtige Kapital zur Finanzierung der Rente ist erheblich größer als die Rückstellungen, die überhaupt gebildet werden können. Folge: Der Aufwand kann nur teilweise steuerlich geltend gemacht werden.
Alternative: Fonds bei Direktzusage
Anders sieht die Sache aus, wenn für die Rückdeckung keine Lebensversicherung, sondern Investmentfonds mit hohem Aktienanteil eingesetzt werden. Die Rückdeckung mit Fonds ist allerdings nur bei Direktzusagen und Zeitwertkonten erlaubt – bei der U-Kasse ist das steuerlich gar nicht zulässig. Wo möglich, ergibt sich sofort ein besserer Wirkungsgrad, weil die höhere Rendite-Erwartung der Fonds zu einer höheren Renten-Erwartung als mit Versicherungen führt. Daher neigen Fachleute gern zu einem Mix aus Versicherung (zur Abdeckung der biometrischen Risiken) und Fonds.
Mehr als sieben Prozent Fonds-Rendite sind selten seriös
Vor einseitiger Favorisierung von Fonds bei der Rückdeckung warnt Professor Dr. Thomas Dommermuth, Gesellschafter des Instituts für Vorsorge und Finanzplanung GmbH. Mehr als sieben Prozent nachhaltig erzielbare Rendite sei bei Aktienfonds kaum seriös in Aussicht zu stellen. Zudem ist der Steuervorteil durch Fondsrückdeckung gar nicht so hoch wie häufig unterstellt, da Gesellschafter in kleinen und mittelständischen Unternehmen auf die Ausschüttung der Gewinne als Einkommen zum Leben angewiesen sind. Unter diesen Vorzeichen kommen Kapital- und Personengesellschaften inzwischen auf eine vergleichbare Steuerbelastung. Dommermuth rechnet vor: Da die Gewerbesteuer nicht mehr bei der Einkommensteuer abgezogen werden kann, summieren sich im Fall der Ausschüttung Gewerbesteuer und im Fall der Fonds Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag auf eine Gesamtbelastung von rund 40 Prozent.
Weit verbreitet sind Direktzusagen
Alternativ kann das Kapital bei einer Direktzusage auch direkt in Wertpapiere eingebracht werden. Das VZ Vermögenszentrum, ein unabhängiger Vermögensverwalter und Honorarberater, sieht darin eine "Verbindung der Vorteile einer beitragsorientierter Leistungszusage bei verringertem Risiko". Der Geschäftsführer könne unbegrenzt steuerfrei einzahlen, brauche in der Regel keinen Bilanzausweis, sei flexibel sowohl bei den Einzahlungen als auch Altersleistungen und erhalte eben eine garantierte Mindestleistung. "Die Anlage in Wertpapiere verbessert die erwartete Rendite, auch wenn die Zinsen tief bleiben", sagt VZ-bAV-Experte Lothar Birker. Je länger die Laufzeit, desto unwahrscheinlicher ein Verlust. Als bilanzneutrale Umsetzung empfiehlt Birker eine treuhänderische Verwaltung (CTA) oder Verpfändung. Solche Umsetzungen sind ohne hochspezialisierte bAV-Berater jedoch kaum umsetzbar.
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