Mobilitätsrichtlinie: Unternehmen schlecht vorbereitet
Arbeitnehmer können Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) künftig wesentlich leichter mitnehmen, wenn sie den Arbeitgeber wechseln. Wie Unternehmen das sicherstellen müssen, ist in der EU-Mobilitätsrichtlinie festgelegt. Sie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
EU-Mobilitätsrichtline erfordert Anpassungen bei Arbeitgeberzusagen
Die Richtlinie löst erheblichen Anpassungsbedarf bei den Systemen der bAV aus. Doch viele Firmen sind darauf noch nicht genügend vorbereitet. Das haben jetzt die Berater von Aon Hewitt bei stichprobenartigen Befragungen festgestellt. Die wesentlichen Eckpfeiler der neuen Richtlinie sind:
1. Kürzere Unverfallbarkeitsfristen bei bAV-Anwartschaften
Ansprüche aus vom Arbeitgeber finanzierten Altersversorgungen, die ab dem 1. Januar 2018 abgeschlossen werden, werden schon nach drei Jahren unverfallbar, soweit der Arbeitnehmer bei Austritt das 21. Lebensjahr abgeschlossen hat. Auch für vorher abgeschlossene Zusagen gilt diese verkürzte Unverfallbarkeitsfrist, sie beginnt allerdings erst ab dem 1. Januar 2018 zu laufen.
2. Dynamisierungspflicht bei unverfallbaren Versorgungsanwartschaften
Zusätzlich kann sich für unverfallbare Anwartschaften, die durch Beschäftigungen nach dem 1. Januar 2018 erworben werden, eine zusätzliche Anpassungspflicht nach dem neuem § 2a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ergeben. Danach darf ein ausgeschiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber vergleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden.
3. Auskunftspflichten des Arbeitgebers zur bAV spezifiziert
Künftig haben Arbeitnehmer mehr Informations- und Auskunftsansprüche zu ihrer betrieblichen Altersversorgung. Mit in Kraft treten der EU-Mobilitätsrichtlinie muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen in Textform (E-Mail genügt) und in angemessener Frist über den aktuellen Stand der Anwartschaft informieren und auch eine Prognose darüber abgeben, wie hoch die Betriebsrente zum Rentenbeginn voraussichtlich sein wird, wenn der Beschäftigte im Unternehmen bleibt und weiterhin Anwartschaften erwirbt.
4. Abfindung von Kleinstanwartschaften erschwert
Darüber hinaus ist eine Abfindung von Kleinstanwartschaften bei einem grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechsel nur noch mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. Das, so Aon Hewitt Geschäftsführer Fred Marschewski, könne erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten.
Weitere Änderungen und Handlungsempfehlungen
Weitere Handlungsempfehlungen und einen Katalog mit Praxisfragen, die Unternehmen sich bei der Überprüfung ihrer Systeme stehen sollten, finden Sie im Whitepaper von Aon Hewitt zur EU-Mobilitätsrichtlinie.
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