Berufliche Weiterbildung könnte teurer werden
Es ist der neu formulierten § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG), der die Gemüter erregt. Kritik, die auch Personaler aufhorchen lässt. Der Vorsitzende des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV), Hans Christoph Seewald, befürchtet in einer auf den Onlineseiten des Verbands veröffentlichten Stellungnahme: „Nach einzelnen Berechnungen der regionalen Mitgliedsverbände des DStV führt die Neuregelung mitunter zu Auswirkungen in Höhe von über 250.000 Euro pro Jahr.“ Zusätzliche Kosten, für die letztlich die Seminarbesucher aufkommen müssen. Auch das Leistungsspektrum im Weiterbildungsbereich könne sich verringern, wenn Anbieter beim Personal sparten oder gar Insolvenz anmelden müssten.
Dass Seminare teurer werden, obwohl die Umsatzsteuer auf der Rechnung fehlt, hängt mit dem Vorsteuerabzug zusammen. Denn: Dürfen Seminaranbieter keine Umsatzsteuer erheben, entfällt auch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. „Die Einführung der ausnahmslosen Umsatzsteuerbefreiung führt für gewerbliche Seminaranbieter zwangsläufig zum Verlust des Vorsteuerabzugs für sämtliche Eingangsleistungen“, sagte Dirk Platte, Justiziar beim Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), bereits nach Bekanntgabe des Regierungsentwurfs. Eingangsleistungen könnten die Miete für Seminarräume, Honorare und Reisekosten für selbstständige Trainer, Schulungsunterlagen oder – was für Anbieter schnell existenziell werden könnte – Aufwendungen für den Bau von Schulungsräumen sein. Die Mehrwertsteuer für diese Eingangsleistungen wandelt sich so vom durchlaufenden Posten beim Vorsteuerabzug zu handfesten Kosten. Faktisch zahlt der Anbieter die Steuer.
Noch sind Einzelheiten der Regeln aber offen, die Beratungen im Bundestag erst am Anfang. Ob jedoch Ausnahmen oder zumindest Übergangsregeln umgesetzt werden, ist momentan nicht absehbar.
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