Ex-Chef nach Kündigung beleidigt - keine Wiederholungsgefahr

Nach einer Kündigung platzte einer Ex-Arbeitnehmerin der Kragen und sie betitelte den Geschäftsführer als „Arschloch“. Da die beleidigenden Äußerungen in einer eskalierenden Situation und im Rahmen einer Kündigung gefallen seien, bestünde keine Wiederholungsgefahr, urteilte das LAG Schleswig-Holstein und wies die Unterlassungsklage ab.

Die Beklagte war bei der Klägerin als Vollzeitverkäuferin angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde noch während der Probezeit von Seiten des Arbeitgebers gekündigt und die Beschäftigte sofort freigestellt.
Arbeitnehmerin krank: Ex-Chef bestand trotzdem auf Übergabe von Firmeneigentum

Trotz festgestellter Arbeitsunfähigkeit der Beklagten verlangte ihr Arbeitgeber die unverzügliche Herausgabe von Firmeneigentum. Bei der Übergabe, bei welcher auch die Nachfolgerin der Beklagten anwesend war, kam es zum Streit mit dem Ex-Chef. Dabei soll der Geschäftsführer von der ehemals Beschäftigten zumindest sinngemäß als „Arschloch“ bezeichnet worden sein. Außerdem sagte sie zu der neuen Mitarbeiterin, dass auch sie nur verarscht und angelogen werde.

Beklagte verweigerte Unterschrift auf Unterlassungserklärung

Aufgrund dessen verlangter der Arbeitgeber von der Beklagten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, mit welcher sie sich verpflichtete, die beleidigenden Äußerungen wörtlich oder sinngemäß künftig zu unterlassen. Dies verweigerte die Beklagte, so dass ihr ehemaliger Chef vor Gericht zog. Das Arbeitsgericht in Kiel hatte die Klage im Wesentlichen deshalb abgewiesen, da keine Wiederholungsgefahr bestünde.

Auch bei einmaliger beleidigender Äußerung wird Wiederholungsgefahr vermutet

Auch das Berufungsgericht teilte diese Auffassung und wies die Berufung als unbegründet zurück. Zwar werde bei einem rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr grundsätzlich vermutet. Diese Vermutung könne jedoch widerlegt werden.

Eine solche Widerlegung könne dann beispielsweise angenommen werden, wenn der Eingriff in einer einmaligen Sondersituation erfolge. Eine solche sei vorliegend gegeben, so die Richter. Die Äußerungen seien in unmittelbaren Zusammenhang zu der streitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.

Berücksichtigung der einmaligen, hoch emotionalen Situation

Die Beklagte hatte zudem außerhalb dieses Rechtsstreites keinerlei Berührungspunkte zu der Klägerin und bereits schon vor Einleitung des Gerichtsverfahren mittels anwaltlichem Schreiben erklärt, sie werde zukünftig keinerlei beleidigende Äußerungen gegenüber der Klägerin tätigen. Dies hatte sie auch vor Gericht immer wieder betont. Alleine deshalb, weil sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben wollte, könne nicht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

(LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 27.08.2014, 3 Sa 153/14).

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