Ex-Chef nach Kündigung als Arschloch tituliert - keine Wiederholungsgefahr
Die Beklagte war bei der Klägerin als Vollzeitverkäuferin angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde noch während der Probezeit von Seiten des Arbeitgebers gekündigt und die Beschäftigte sofort freigestellt.
Arbeitnehmerin krank: Ex-Chef bestand trotzdem auf Übergabe von Firmeneigentum
Trotz festgestellter Arbeitsunfähigkeit der Beklagten verlangte ihr Arbeitgeber die unverzügliche Herausgabe von Firmeneigentum. Bei der Übergabe, bei welcher auch die Nachfolgerin der Beklagten anwesend war, kam es zum Streit mit dem Ex-Chef. Dabei soll der Geschäftsführer von der ehemals Beschäftigten zumindest sinngemäß als „Arschloch“ bezeichnet worden sein. Außerdem sagte sie zu der neuen Mitarbeiterin, dass auch sie nur verarscht und angelogen werde.
Beklagte verweigerte Unterschrift auf Unterlassungserklärung
Aufgrund dessen verlangter der Arbeitgeber von der Beklagten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, mit welcher sie sich verpflichtete, die beleidigenden Äußerungen wörtlich oder sinngemäß künftig zu unterlassen. Dies verweigerte die Beklagte, so dass ihr ehemaliger Chef vor Gericht zog. Das Arbeitsgericht in Kiel hatte die Klage im Wesentlichen deshalb abgewiesen, da keine Wiederholungsgefahr bestünde.
Auch bei einmaliger beleidigender Äußerung wird Wiederholungsgefahr vermutet
Auch das Berufungsgericht teilte diese Auffassung und wies die Berufung als unbegründet zurück. Zwar werde bei einem rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr grundsätzlich vermutet. Diese Vermutung könne jedoch widerlegt werden.
Eine solche Widerlegung könne dann beispielsweise angenommen werden, wenn der Eingriff in einer einmaligen Sondersituation erfolge. Eine solche sei vorliegend gegeben, so die Richter. Die Äußerungen seien in unmittelbaren Zusammenhang zu der streitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.
Berücksichtigung der einmaligen, hoch emotionalen Situation
Die Beklagte hatte zudem außerhalb dieses Rechtsstreites keinerlei Berührungspunkte zu der Klägerin und bereits schon vor Einleitung des Gerichtsverfahren mittels anwaltlichem Schreiben erklärt, sie werde zukünftig keinerlei beleidigende Äußerungen gegenüber der Klägerin tätigen. Dies hatte sie auch vor Gericht immer wieder betont. Alleine deshalb, weil sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben wollte, könne nicht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 27.08.2014, 3 Sa 153/14).
Jetzt im Deutschen Anwalt Office öffnen:
Das Abmahnverfahren aus Sicht des Abmahnenden und des Abgemahnten.
Compliance im Arbeitsrecht: arbeitsrechtliche Implementierung von Compliance-Regeln, Überwachung dieser Regeln und Feststellung von Verstößen .
-
Personalgespräch - Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
4.1461
-
Worauf ist bei Abmahnungen zu achten?
2.509
-
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers
2.327
-
Mutterschutzlohn: Anspruch und Berechnung im individuellen Beschäftigungsverbot
1.777
-
Rolle des Integrationsamts bei Kündigung schwerbehinderter Menschen
1.6651
-
Wenn Arbeitnehmer die Kündigungsfristen nicht einhalten
1.591
-
Krankmeldung aus dem Ausland: Welche Vorgaben sind zu beachten?
1.490
-
Betriebsferien: Wann kann der Arbeitgeber Urlaub anordnen?
1.351
-
Ist das Ausrutschen auf der betrieblichen Toilette ein Arbeitsunfall?
987
-
Tod des Arbeitnehmers: Vergütungs- und Zahlungsansprüche im Todesfall
952
-
Headset-Pflicht für Arbeitnehmer ist mitbestimmungspflichtig
03.12.2024
-
Trotz Kita-Anspruch kein Ersatz privater Betreuungskosten
18.11.2024
-
Wo liegen die Grenzen erlaubter Mitarbeiterabwerbung?
13.11.2024
-
Frist für Kündigungsschutzklage bei Schwangeren
29.07.2024
-
Mutterschutzlohn: Anspruch und Berechnung im individuellen Beschäftigungsverbot
25.04.2024
-
Rolle des Integrationsamts bei Kündigung schwerbehinderter Menschen
16.04.20241
-
Arbeitgeberrechte gegenüber Bewertungsplattformen
28.02.20241
-
Worauf ist bei Abmahnungen zu achten?
05.12.2023
-
Ampel schwächt Kürzungspläne beim Elterngeld ab
27.11.2023
-
Wenn Arbeitnehmer die Kündigungsfristen nicht einhalten
21.11.2023