Krank geschriebenen Arbeitnehmer beim Arbeiten fotografiert

Wer Privatpersonen fotografiert, braucht dafür deren Zustimmung. Wie das LAG Mainz jetzt entschied, gilt dies aber nicht, wenn der Arbeitgeber einen Schnappschuss von einem krank geschriebenen Arbeitnehmer macht, der ihn bei Arbeiten zeigt, die man wohl nur gesund ausführen kann.

Dumm gelaufen: Ein Arbeitnehmer war von seinem Neurologen krankgeschrieben, als er von seinem Abteilungsleiter beim Reinigen eines Autos an einer Waschanlage angetroffen wurde.

Schnappschüsse vom Krankgeschriebenen

Der Chef schoss drei Fotos von dem putzmunteren Arbeitnehmer mit dem Mobiltelefon. Damit wollte er die gute körperliche Verfassung seines angeblich arbeitsunfähigen Mitarbeiters dokumentieren. Als dieser ihn entdeckte, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Man kennt solche Szenen von fotoscheuen Promis.

Paparazzi-Chef wurde vom Mitarbeiter tätlich angegriffen

Das Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Krankgeschriebenen in der Folge fristlos wegen tätlichen Angriffs auf den Vorgesetzten. Das vom Gekündigten dagegen eingeleitete Kündigungschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern läuft noch.

Einstweilige Verfügung gegen den Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer beantragte parallel dazu eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitgeber. Dies sollte verhindern, dass die Fotos an die Öffentlichkeit gelangen bzw. den Arbeitnehmer vor weiteren unberechtigten Aufnahmen schützen.

Kein Photoschutz vorm Chef

Der Arbeitnehmer unterlag mit seinem Antrag zuletzt in der Berufungsinstanz. Die Richter des Landesarbeitsgerichtes Mainz begründeten ihre Entscheidung so:

Der unfreiwillig Fotografierte habe den Verfügungsanspruch nicht im Sinne der §§ 935, 940 ZPO glaubhaft gemacht. Der Abteilungsleiter habe nämlich nicht rechtswidrig gehandelt, als er den Kläger an der Autowaschanlage mit seiner Handykamera fotografierte.

Aufnahmen in der Öffentlichkeit zu Beweiszwecken sind o.k.

Zwar sei das Fotografieren ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht am eigenen Bild beinhaltet. Allerdings war ein Eingriff in dieses Recht gerechtfertigt, da hier schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers überwogen. Aus dessen Sicht bestand der konkrete Verdacht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht haben könnte.

Aus berechtigtem Interesse geknipst

Da der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch andere Tatsachen mehr oder weniger entwertet werden kann, hatte der Abteilungsleiter das berechtigte Interesse, die körperlichen Aktivitäten des Klägers an der Waschanlage zu Beweiszwecken zu fotografieren.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht war hier auch nicht schwerwiegend, befanden die Richter.

  • Schließlich habe der Vorgesetzte die Tätigkeiten seines Mitarbeiters an der öffentlich zugänglichen Waschanlage unmittelbar persönlich beobachtet, so dass er ohnehin im Kündigungsschutzprozess als Augenzeuge zur Verfügung steht.
  • Die Speicherung der Fotos über seine persönliche Beobachtung hinaus stelle daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.

Keine Wiederholungsgefahr

Die für den Erfolg des Eilantrags erforderliche Wiederholungsgefahr sei im Fall ebenfalls nicht anzunehmen gewesen, urteilten die Richter. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer weiterhin heimlich nachstellen oder fotografieren wolle.

Für den Arbeitnehmer besteht trotz seiner Niederlage im Eilverfahren noch ein bisschen Hoffnung: Die Richter überließen es nämlich ihren Kollegen im Kündigungsschutzprozess, ob diese die Aufnahmen als zulässige Beweismittel heranziehen oder nicht.

(LAG Mainz, Urteil v. 11.07.2013, 10 SaGa 3/13).


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Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes