Witwen/er-Versorgung: Was sind Hinweise auf eine Versorgungsehe

Leistungen für Witwen oder Witwer können entfallen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei der eingegangenen Ehe um eine sog. Versorgungsehe handelt. Dies richtet sich insbesondere nach der Ehedauer, aber auch nach anderen Aspekten. Das Verwaltungsgericht Trier fasste Indizien für eine Versorgungsheirat zusammen.

Die Hinterbliebenenversorgung kann entfallen, wenn deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versorgungsgedanke der primäre Beweggrund für die Eheschließung gewesen sei.  Ansprüche sollen für eine solche sog. Versorgungsehe ausgeschlossen werden, die nur eingegangen wird, damit der Hinterbliebene nach dem Tod des anderen finanziell abgesichert ist.

Vor diesem Hintergrund klagte eine verwitwete Frau, der kein Unterhaltsbeitrag für Witwen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz gewährt wurde.

Ehemann war bei Eheschließung lebensbedrohlich krank

Sie hatte einen 83-jährigen ehemaligen Professor geheiratet, der nach anderthalb Jahren Ehe verstorben war.

  • Der Altersunterschied zwischen den Ehegatten betrug 30 Jahre.
  • Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt der 83-jährige an verschiedenen potenziell lebensbedrohlicher Erkrankungen.

Auch deshalb wurde die Ehe als Versorgungsehe eingestuft und die von der Witwe beantragte Bewilligung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von etwa 1.200 Euro vom beklagten Land Rheinland-Pfalz ablehnt.

Schlechter Gesundheitszustand spricht für Versorgungsehe

Die Richter des Verwaltungsgerichts gaben der Klage der Witwe nicht statt. Zwar habe die Ehe länger als ein Jahr bestanden, so dass unter dem Gesichtspunkt einer nur kurzen Ehedauer nicht per se von einer Versorgungsehe ausgegangen werden könne. Im zu entscheidenden Fall komme aber dem Gesundheitszustand des Verstorbenen bei der Bewertung der Frage, ob es sich um eine sog. Versorgungsehe gehandelt habe, eine entscheidende Bedeutung zu.

Leide ein Versorgungsempfänger im Zeitpunkt der Eheschließung offensichtlich bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, könne davon ausgegangen werden, dass der Versorgungsgedanke der primäre Beweggrund für die Eheschließung gewesen sei.

Altersunterschied wurde bei der Entscheidung berücksichtigt

Unabhängig davon müsse vorliegend zudem der große Altersunterschied der Ehepartner sowie das hohe Alter des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der Eheschließung berücksichtigt werden. Dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, durch die späte Eheschließung des Versorgungsempfängers voraussichtlich noch über Jahrzehnte eine Versorgung des Ehepartners zu übernehmen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen (VG Trier, Urteil v. 5.7.2016, 1 K 940/16.TR).


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