Vaterschaftsanfechtung durch den rechtlichen Vater ist ausgeschlossen
Das OLG Oldenburg hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Antragsteller focht seine nach § 1592 BGB bestehende rechtliche Vaterschaft mit der Begründung an, seine Ehefrau habe eigenmächtig eine Fremdbefruchtung durchführen lassen. Ohne sein Wissen habe die Ehefrau im Internet über ein Samenspendeportal einen Samenspender gesucht und schließlich auch gefunden. In einem Hotelzimmer habe sie sich von dem Spender den Samen übertragen lassen. Er fühle sich daher nicht als Vater des gegen seinen Willen gezeugten Kindes und er sei auch nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Abstammungsgutachten schließt Vaterschaft des Ehemannes aus
Das Familiengericht ließ auf Antrag des Ehemannes ein Vaterschaftsgutachten erstellen. Dieses schloss den Antragsteller als biologischen Vater aus. Darauf gab das Familiengericht dem Anfechtungsantrag des Ehemanns statt. Hiergegen legte die Kindesmutter Beschwerde ein.
Das Einverständnis ist entscheidend
Das zweitinstanzlich mit der Sache befasste OLG stellte klar, dass ein Ehemann, der gegenüber seiner Ehefrau in eine künstliche Befruchtung einwilligt, eine hohe Verantwortung für das auf diese Weise gezeugte Kind übernimmt. Aus diesem Grunde habe der Gesetzgeber in § 1600 Abs. 5 BGB eine nachträgliche Anfechtung einer auf diese Weise eingetretenen Vaterschaft ausgeschlossen. Die Frage, ob der Ehemann nicht doch sein Einverständnis zur künstlichen Befruchtung erklärt habe, habe das Familiengericht nicht hinreichend geprüft.
Beweisaufnahme bringt die Wahrheit an den Tag
Der Senat erhob Beweis und hörte den biologischen Vater als Zeugen an. Im Lauf der Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass die Eheleute für eine Samenspende aus einer Samenbank nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfügten. Aus diesem Grunde suchte die Ehefrau im Einverständnis mit ihrem Ehemann einen Samenspender über das Internet, traf sich mit diesem in einem Hotel zum Zwecke der Samenübertragung ohne Ausübung des Geschlechtsverkehrs. Dieser Vorgang führte bei dem Ehemann zu nicht unerheblichen psychischen Problemen.
Der gemeinsame Entschluss kann nicht revidiert werden
Vor Gericht gestand der Antragsteller, dass er sein Einverständnis geleugnet habe, weil er mit den Vorgängen insgesamt psychisch schlecht umgehen könne. Dies war nach Auffassung des OLG schon menschlich schwer nachvollziehbar und dies sei auch kein hinreichender Grund zur Anfechtung der Vaterschaft. Die einmal übernommene Verantwortung gegenüber dem so gezeugten Kind könne nachträglich nicht mehr abgegeben werden. Im Rechtssinn habe es sich um eine künstliche Befruchtung behandelt, die – da von einem einverständlichen Vorgehen auszugehen sei – die Anfechtung der Vaterschaft ausschließe.
Anders bei Vollzug des Geschlechtsaktes
Der Senat stellte allerdings auch klar, dass der Sachverhalt anders zu beurteilen sei, wenn die Ehefrau mit dem biologischen Vater tatsächlich den Geschlechtsakt vollzogen hätte. In diesem Fall hätte es sich nicht mehr um eine künstliche Befruchtung behandelt, so dass der Weg für eine Vaterschaftsanfechtung offen gewesen wäre.
(OLG Oldenburg, Beschluss v. 30.6.2014, 11 UF 179/13)
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