Taschengeldanspruch der verheirateten Tochter fließt in Elternunterhalt
Die verstorbene Mutter der Beklagten lebte in einem Pflegeheim. Sie erhielt hierzu vom Kläger Leistungen der Sozialhilfe zwischen 848 EUR und 1.090 EUR pro Monat. Er verlangte nun von der beklagten Tochter die Zahlung von Elternunterhalt in Höhe von rund 1.700 EUR. Die Beklagte ist nicht erwerbstätig und lebt mit ihrem Ehemann und dem volljährigen arbeitslosen Sohn in einer lastenfreien Eigentumswohnung.
Tochter soll für einen Teil der Heimkosten ihrer Mutter aufkommen
Das Amtsgericht hatte in erster Instanz der Klage bis auf einen kleinen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben. Auf die Berufung hin gab das OLG Braunschweig der Klage lediglich in Höhe von 894 EUR nebst Zinsen statt. Nach der Revision des Klägers und der Anschlussrevision der Beklagten hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache erneut an das OLG, welches schließlich die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 334 EUR verurteilte. Hiergegen legte der Kläger abermals, aber im Ergebnis erfolglos, Revision ein.
Elternunterhalt: Taschengeld = Teil des Familieneinkommens
Der Senat hatte bereits ausgeführt, dass in solchen Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht über eigene bare Mittel verfügt, alleine der Taschengeldanspruch eines Ehegatten als unterhaltspflichtiges Einkommen zu berücksichtigen sei. Dabei richte sich das Taschengeld der Höhe nach dem bereinigten Gesamtnettoeinkommen beider Ehegatten, wobei jedoch das dem Unterhaltspflichtigen zustehenden Taschengeld nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt werden müsse.
Des Weiteren müsse dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts verbleiben. Auch sei ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes zu belassen.
Festgesetzte Quote von 5 % entspricht den Belangen in der Praxis und der Rechtssicherheit
Des Weiteren führte der BGH in seiner Entscheidung aus, dass die vom OLG zugrunde gelegte Quote von 5 % des Familiennettoeinkommens für die Berechnung der Höhe des Taschengeldes nicht zu beanstanden sei.
Dabei sei es konsequent, dass das OLG denselben Prozentsatz bei der Bildung des Selbstbehaltes angesetzt habe. Zudem sei es nicht zu beanstanden, dass das OLG den Familienselbstbehalt durch die Addition der einzelnen Selbstbehalte (jeweils 1.400 EUR) ermittelt und im Hinblick auf den Synergieeffekt 10 % von der Summe abgezogen habe.
Aufgrund dessen errechnete die Berufungsinstanz einen Familienselbstbehalt in Höhe von 2.520 EUR, von welchem ein Taschengeldselbstbehalt in Höhe von 5 % (126 EUR) frei blieb. Von dem oberhalb dieses Selbstbehaltes liegenden Taschengeldes hatte das OLG nach Ansicht des BGH Senats folgerichtig die Hälfte für den geltend gemachten Unterhaltsanspruch herangezogen.
(BGH, Urteil v. 1.10.2014, XII ZR 133/13).
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