Auch Paddelboote müssen einen Namen tragen. Dies gilt im Lande Brandenburg ebenso wie in den meisten anderen Bundesländern nach den jeweils geltenden Schifffahrtsverordnungen.
(K)ein entspannter Samstag auf einem Paddelboot im Spreewald
Einen heißen Samstag auf einem Schlauchpaddler im Spreewald verbringen – das hatten 2 Freunde aus Berlin als Entspannung vom Großstadtstress geplant. Auf ihrer Paddeltour durch den Spreewald wurden sie zu ihrer Überraschung von 2 Polizeibeamten angehalten. Erster Gedanke: Alkoholkontrolle. Falsch gedacht! Eine Namens- und Kennzeichnungskontrolle war angesagt.
Paddelboot war namenlos
Die überraschende Frage eines der Polizisten: Wie heißt denn Ihr Boot? Das Boot hatte leider keinen Namen – und das war das Problem. Ein Boot ohne amtliches Kennzeichen – ein amtliches Kennzeichen besitzt ein kleines Schlauchpaddelboot i. d. R. nicht – muss einen Namen tragen. Den kann man einfach auf die Außenseite des Bootes auftragen, aber das muss man eben auch, und zwar
- in lateinischer Schrift,
- mit mindestens 0,1 m hohen Schriftzeichen,
- in heller Farbe auf dunklem Grund oder
- in dunkler Farbe auf hellem Grund,
Außerdem müssen an der Außen- oder Innenseite des Bootes Namen und Adresse des Eigentümers angebracht sein. Dies gilt in Brandenburg sogar für aufblasbare Plastikschwimmtiere.
Rechtsgrundlage: Landesschifffahrtsverordnung
Diese Anforderungen gibt § 34 Abs. 5 der „Verordnung für die Schifffahrt auf schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg“ (LSchiffV) für Kleinfahrzeuge auf dem Wasser vor, die kein amtliches Kennzeichen führen müssen. Ausgenommen sind lediglich Segelsurfbretter. Ähnliche Regeln existieren für die Schifffahrt deutschlandweit auch in den meisten anderen Bundesländern, teilweise allerdings mit einer größeren Anzahl an Ausnahmen von der Namenspflicht.
Verantwortlich ist der Schiffsführer
Der Grund für die Namenspflicht: Ohne Namen und ohne Adresse können weder die Wasserschutzpolizei noch Schleusenwärter den Bootsführer ansprechen und bei Ordnungswidrigkeiten ggf. zur Kasse bitten. Und genau letzteres, nämlich den Bootsführer zur Kasse zu bitten, hatten die Polizeibeamten im konkreten Fall auch vor. Nach der Schifffahrtsverordnung des Landes Brandenburg und den Schifffahrtsordnungen anderer Länder muss jedes Fahrzeug auf dem Wasser sowie jeder „Schwimmkörper“ unter der Führung einer Person, dem Schiffsführer, stehen.
Verstöße gegen die Namenspflicht sind teuer
55 EUR Bußgeld für die Verletzung der Namenspflicht verhängten die Polizeibeamten im konkreten Fall gegen den Bootsführer und gleichzeitigen Eigentümer. Die Polizisten ließen sich auf keine Diskussion über den Sinn dieser Maßnahme ein. Gemäß § 47 OWiG steht den Beamten in solchen Fällen zwar ein Entscheidungsermessen darüber zu, ob die Verhängung eines Bußgeldes unumgänglich oder eine kostenfreie Verwarnung zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit ausreichend ist. Im konkreten Fall übten die Beamten das ihnen zustehende Ermessen zuungunsten des Bootsführers aus, der die 55 EUR dann auch zahlte.
Jetzt trägt das Boot den Namen „Speedy“
Immerhin haben es die beiden Sommerfrischler durch den Vorfall zu einer gewissen Berühmtheit gebracht. Das Boot wurde inzwischen auf den Namen „Speedy“ getauft.