Fast nichts belastet das Familienleben so sehr wie Schwierigkeiten in der Schule. Egal ob Schüler oder Eltern von den Noten enttäuscht sind: Die Folgen für alle Beteiligten einschließlich des Lehrers können hart sein und sogar einen Rechtsstreit beinhalten.
Die hohe Kunst der Leistungsbewertung
Die Leistungsbewertung der Schüler hat
- sachlich zu erfolgen (Bsp.: keine abwertenden Randnotizen)
- darf nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen (Bsp.: alle Schüler müssen die gleiche Bearbeitungszeit bekommen)
- muss sachgerecht und nachvollziehbar sein
- darf nicht willkürlich sein
- und muss sich innerhalb eines verantwortungsvoll genutzten Beurteilungsspielraums abspielen
Bewertungen sind schwer nachzuvollziehen
Doch wenn Eltern oder Schüler eine Note ungerecht empfunden, kann sie auch ein Richter nicht einfach verbessern. Da Leistungsbewertungen schwer überprüfbar sind, der Richter war ja nicht vor Ort und ist auch nicht vom Fach, prüft das Gericht lediglich, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
- Fand die Prüfung unter unzumutbaren Prüfungsbedingungen, (z.B. starker Baustellenlärm)
- Wurden Prüfungsregeln (wie Zeiteinhaltung, Zulassung richtiger Hilfsmittel) eingehalten?
- Wurde der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet? (Prüfungsstoff wurde einigen Schülern im Vorfeld mitgeteilt, anderen nicht)
Verwaltungsakt oder Erziehungsmaßnahme
Nicht jede mündliche Note oder Referatsbewertung findet Eingang in die Rechtsgeschichte.
- Einzelne Noten, beispielsweise in einer Klassenarbeit, sowie Zwischen- und Endzeugnisse, welche keine unmittelbaren Rechtsfolgen nach sich ziehen, können nur mit formlosem Rechtsbehelf (Beschwerde an die Schule, Rechtsaufsichtsbeschwerde) überprüft werden.
- Nur gegen Abschlusszeugnisse, Nichtversetzungen und die Nichtzulassung zum Abitur kann man Widerspruch einlegen, da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt. Zunächst überprüft jedoch die Schule mit einer Abhilfeprüfung die Entscheidung.
Vorläufiger Rechtsschutz
Gleichzeitig mit Einlegung des Widerspruchs empfiehlt es sich, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, da der Widerspruch meist keine aufschiebende Wirkung hat oder der Sofortvollzug angeordnet wurde.
Schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Jede Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme muss verhältnismäßig sein. Der Lehrer muss also von mehreren Erfolg versprechenden Mitteln zunächst das Mildeste anwenden. In den Schulgesetzen der Länder ist üblicherweise festgelegt, dass Ordnungsmaßnahmen erst dann zu verhängen sind, wenn Erziehungsmaßnahmen versagen.
Nicht alle Lehreraktivitäten können überprüft werden
Eine gerichtliche Überprüfung der Erziehungsmaßnahmen (pädagogisches Gespräch, Veränderung der Sitzordnung, Klassenbucheintrag, eine Strafarbeit, Einbehaltung störender Gegenstände wie Handys oder das Nachsitzen) findet in der Regel nicht statt. Sonst hätten Lehrer nichts zu lachen und wären häufig vor Gericht.
Einschneidende Ordnungsmaßnahmen schon
Gegen die in den Schulgesetzen der Länder normierten Ordnungsmaßnahmen
- zeitweiser Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen,
- Androhung des Ausschlusses aus der Schule
sind Widerspruch und Anfechtungsklage der Schüler bzw. der Eltern möglich. Zu beachten ist auch hier, dass bei einem Widerspruch gegen den Schulausschluss der Schüler trotz des Widerspruchs die Schule sofort verlassen muss.