Nach Ansicht des Insolvenzverwalters soll Hengeler Mueller das Unternehmen noch zu einem Zeitpunkt beraten haben, als längst klar war, dass Q-Cells nicht zu retten gewesen sei. Einen Teil diees Honorars aus der Restrukturierungsberatung soll deshalb wegen Gläubigerbenachteiligung zurückgezahlt werden, denn Q-Cells habe viel zu spät Insolvenz angemeldet, Obwohl offensichtlich nichts mehr zu retten gewesen sei, hätten die Anwälte zu Unrecht weiter restrukturiert und kassiert.
Vorsatzanfechtung: Wenn ein Mandat zur Gläubigerbenachteiligung wird
Möglich macht die Honorarrückforderung § 133 der Insolvenzordnung, die berühmt berüchtigte Vorsatzanfechtung. Danach können Rechtsgeschäfte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die andere Insolvenzgläubiger vorsätzlich benachteiligen, rückgängig gemacht werden – und das in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren. Allerdings muss der Zahlungsempfänger diesen Vorsatz gekannt haben.
Bei Ratenzahlungsanfrage hellhörig werden
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt: Die Vorsatzanfechtung droht schnell:
- Schon Ratenzahlungsvereinbarungen mit Mandanten können ein Indiz für die Pleite und die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung sein.
- Die Vorsatzanfechtung droht auch, wenn der Mandant laufend verspätet zahlt, Zahlungsziele nicht mehr einhält oder mit Zahlungen dauerhaft in Rückstand gerät.
- Auch aus Vorkasseverlangen würden Insolvenzverwalter gelegentlich die angebliche Kenntnis des Gläubigers von den Zahlungsproblemen des Schuldners ableiten.
- Hellhörig sollten Anwälte auch dann werden, wenn die miese Wirtschaftslage des Mandanten bereits in der Presse erwähnt wird.
Gesetzgeber will aktiv werden
Soll man dann als Anwalt Mandanten im Not zügig im Regen stehen lassen? Wie sieht es abe raus, mit den Konsequenzen einer Mandatsniederlegung zur Unzeit? Klären kann die missliche Lage nur der Gesetzgeber. Laut Koalitionsvertrag soll die Vorsatzanfechtung „auf den Prüfstand“ gestellt werden. Das Bundesjustizministerium arbeitet derzeit an einer gesetzlichen Regelung. Geplant ist, die Anfechtungsfrist von zehn auf fünf Jahre zu verkürzen, das Bargeschäft von der Vorsatzanfechtung auszuklammern und Ratenzahlungsvereinbarungen abzusichern. Besonders wichtig: Die lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit soll nicht länger als Indiz für die Gläubigerbenachteiligung herangezogen werden dürfen. Doch bis es soweit ist, sollten Anwaltskanzleien genau überlegen, welche Mandanten sie besser frühzeitig sperren, als umsonst zu arbeiten und sich damit vielleicht sogar selbst in Insolvenzgefahr begeben.
(LG Frankfurt, Urteil v. 07.05.2015, 2/32 O 102/13).