Neuregelung des Berufsrechts von (Patent-)Anwälten und Steuerberatern
Reformbedarf bei der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten miteinander und mit anderen Berufsgruppen
(Patent-)Anwälte und Steuerberater können einzeln tätig sein oder sich mit anderen Personen in kleineren oder größeren Sozietäten zusammenschließen. Es gibt für jede Form der Zusammenarbeit gute Gründe und den für den Einzelnen passenden Weg. Wer sich für die Zusammenarbeit mit anderen Berufsträgern entscheidet, steht dann vor der nächsten Wahl, nämlich der der Rechtsform. Hier hat sich in den vergangenen Jahrzehnten einiges getan: Neben dem lange alternativlosen Zusammenschluss in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts arbeiten (Patent-)Anwälte und Steuerberater immer häufiger in Partnerschaftsgesellschaften (mit oder ohne beschränkter Berufshaftung), Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder ausländischen Gesellschaftsformen zusammen. Doch nach wie vor gibt es Lücken und Defizite in den berufsrechtlichen Vorschriften.
Gesellschaftsrechtliche Anforderungen (z.B. Regelungen zu Kapital- und Stimmrechtsmehrheiten) sind nur für die GmbH ausdrücklich geregelt. Gerade beim Wunsch nach interprofessioneller Zusammenarbeit mit anderen freien Berufen stehen Rechtsanwälte zudem vor hohen Hürden, was das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren mehrfach als verfassungswidrig beanstandet hat. Den daraus resultierenden Handlungsbedarf hat der Gesetzgeber erkannt und eine umfassende Reformierung des geltenden Berufsrechts für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater angestoßen.
Ende Oktober wurde ein umfangreicher Referentenentwurf mit umfassenden Neuregelungen für das gesamte Berufsrecht veröffentlicht. Der Gesetzentwurf vom 20.1.2021 umfasst 397 Seiten. Ein zentrales Anliegen ist – neben neuen Vorgaben zu Interessenskollisionen, berufsrechtlichen Verfahren und Syndikusrechtsanwälten – die umfassende Modernisierung des für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater geltenden Gesellschaftsrechts. Das bruchstückhaft geregelte Recht für Berufsausübungsgesellschaften von (Patent-)Anwälten und Steuerberatern soll eine erheblich größere Gestaltungsfreiheit bei der Rechtsformwahl und Organisation erlauben; Berufsausübungsgesellschaften sollen zudem eine größere Eigenständigkeit erlangen. Dem folgend werden die anwaltlichen Berufspflichten auf die Berufsausübungsgesellschaften und bei interprofessionellen Zusammenschlüssen teilweise auch die berufsfremden Gesellschafter ausgedehnt. Zur besseren Transparenz sollen erweiterte Zulassungs- und Registrierungspflichten bestehen. Im Einzelnen:
Gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit und Rechtsformwahl
Ein wesentlicher Punkt der geplanten Neuregelung ist, dass Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater sich zukünftig zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs in nahezu jeder Rechtsform zu einer Berufsausübungsgesellschaft zusammenschließen können sollen (Stichwort: gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit).
Als Rechtsform sollen alle Gesellschaften nach deutschem Recht, Europäische Gesellschaften und – um der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit Rechnung zu tragen – nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU oder eines Vertragsstaats des EWR zulässige Gesellschaften in Betracht kommen (§ 59b BRAO-E, § 52 PAO-E).
Über die bisher zugelassenen Rechtsformen hinaus dürften sich Rechtsanwälte und Patentanwälte dann auch in der Form einer Personenhandelsgesellschaft, d.h. als OHG oder KG (auch als GmbH oder UG & Co. KG), zusammenschließen. Für Steuerberatergesellschaften gilt dies unter bestimmten Voraussetzungen bereits jetzt (§ 49 Abs. 2 StBerG).
Unabdingbare Voraussetzung ist – egal bei welcher Rechtsform, dass der Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Ausübung des Berufs erfolgt. Alle Gesellschafter sind also zur aktiven Mitarbeit verpflichtet und die Möglichkeit einer reinen Kapitalbeteiligung ist ausgeschlossen.
Unabhängig von der konkreten Rechtsform muss der Name der Berufsausübungsgesellschaft, sofern sie zulassungspflichtig ist (dazu unten), unter anderem den Zusatz „zugelassene Berufsausübungsgesellschaft“ oder – wenn die Rechts- oder Patentanwälte bzw. Steuerberater die Mehrheit der Stimmen halten oder die Mehrheit im Geschäftsführungsorgans darstellen – „Rechtsanwaltsgesellschaft“, „Patentanwaltsgesellschaft“ bzw. „Steuerberatungsgesellschaft“ enthalten (§ 59p BRAO-E, § 52o PAO-E, § 55g StBerG-E).
Interprofessionelle Zusammenarbeit
Der Entwurf sieht außerdem die Ausweitung der Möglichkeit zur interprofessionellen Zusammenarbeit innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft vor. Wie bisher sind Zusammenschlüsse von Angehörigen der sog. sozietätsfähigen Berufe, also von Rechts- und Patentanwälten, Steuerberatern und –bevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern (unter bestimmten Voraussetzungen auch aus anderen Staaten), zulässig. Neu hinzukommen soll die Option, sich mit den Angehörigen anderer freier Berufe (z.B. Ärzte, Ingenieure, Architekten) zusammenzuschließen (§ 59c Abs. 1 BRAO-E, § 52c Abs. 1 PAO-E, § 50 Abs. 1 StBerG-E). Dies soll allerdings voraussetzen, dass der Zusammenschluss mit dem Beruf des Rechtsanwalts, Patentanwalts oder Steuerberaters vereinbar ist; insbesondere die Unabhängigkeit der Berufsträger darf nicht gefährdet sein. Eine Erweiterung auf andere, nicht freie Berufe lehnt der Referentenentwurf ab.
Sollte der Gesetzentwurf in dieser Fassung umgesetzt werden, würde dies eine Spezialisierung innerhalb von Berufsausübungsgesellschaften – z.B. durch Zusammenarbeit von Ärzten und Anwälten für Medizinrecht oder von Ingenieuren oder Architekten mit Anwälten für Bau- und Architektenrecht – erlauben. Für Anwaltsnotare gilt die Ausweitung der interprofessionellen Zusammenarbeit übrigens nicht (§ 9 Absatz 2 BNotO).
Was den Gesellschafterkreis angeht, enthält der Entwurf eine weitere Neuerung, nämlich die Zulassung mehrstöckiger Berufsausübungsgesellschaften. So sollen sich zugelassene bzw. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften an anderen Berufsausübungsgesellschaften als Gesellschafter beteiligen können (§ 59i Abs. 1 BRAO-E, § 52i Abs. 1 PAO-E, § 55a Abs. 1 StBerG-E). Ob und in welchen Fällen dies zulässig ist, nach der aktuellen Rechtslage umstritten und ausdrücklich lediglich für Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt. Die damit einhergehenden Unsicherheiten sollen durch die Neuregelungen beseitigt werden. Eine Ausnahme gilt allerdings für Partnerschaftsgesellschaften, an denen nach § 1 Abs. 3 S. 3 PartGG auch nach dem Gesetzentwurf weiter nur natürliche Personen beteiligt sein dürfen. Zudem dürfen nicht alle Gesellschafter Berufsausübungsgemeinschaften oder Mitglieder der sonstigen freien Berufe sein, d.h. es muss immer mindestens eine natürliche Person, bei der es sich um einen Rechts- bzw. Patentanwalt oder Steuerberater handelt, als Gesellschafter geben. Die Zulassung mehrstöckiger Berufsausübungsgesellschaften geht mit Folgeänderungen einher: Kommt es beispielsweise auf persönliche Eigenschaften der Gesellschafter oder Geschäftsführer an, ist dies anhand der Verhältnisse in der übergeordneten Berufsausübungsgesellschaft zu ermitteln.
Unternehmensgegenstand der interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft kann neben der Erbringung von (patent-)rechts- oder steuerberatenden Leistungen auch die Erbringung sonstiger Dienstleistungen freier Berufe sein (§ 59c Abs. 2 BRAO-E, § 52c Abs. 2 PAO-E, § 50 Abs. 2 StBerG-E). Um sicherzustellen, dass die besonderen Berufspflichten auch in solchen Fällen eingehalten werden, sieht der Entwurf an anderer Stelle eine erhebliche Erweiterung des Pflichtenkreises für die (interprofessionelle) Berufsausübungsgesellschaft bzw. ihre (berufsnahen und –fremden) Gesellschafter vor (dazu gleich).
Von der Berufsausübungsgesellschaft zu unterscheiden sind die sog. Bürogemeinschaften. Sie dienen nicht der gemeinschaftlichen Berufsausübung, sondern nur einer gemeinsamen Organisation und Teilung von Betriebsmitteln (z.B. Räume, EDV-Anlagen). Bürogemeinschaften sollen für Rechts- und Patentanwälte sowie Steuerberater auch mit anderen Berufen als sozietätsfähigen und freien Berufen möglich sein (§ 59q BRAO-E, § 52p PAO-E, § 55h StBerG-E). Auch in diesen Fällen gilt dann aber eine Ausweitung der Berufspflichten auf die Mitglieder der Bürogemeinschaft (dazu gleich).
Innenverhältnis der Berufsausübungsgesellschaft
Auch für das Innenverhältnis der Berufsausübungsgemeinschaften, also das Verhältnis der Gesellschafter untereinander, sieht der Referentenentwurf Neuregelungen vor. Dies gilt insbesondere für das bislang bestehende Mehrheitserfordernis, nach dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte den Rechts- bzw. Patentanwälten bzw. den Steuerberatern zustehen muss. Auf dieses Mehrheitserfordernis soll vollständig verzichtet werden. Damit müsste die Berufsausübungsgesellschaft nur noch mindestens einen Rechtsanwalt (bzw. Patentanwalt oder Steuerberater) haben; die Höhe seiner Beteiligung oder Stimmrechte im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern wäre nicht mehr relevant. Die Unabhängigkeit von Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern soll durch die Ausweitung der Berufspflichten sichergestellt werden (dazu gleich).
Neu hinzukommen soll des Weiteren eine verpflichtende Vinkulierung für Anteile an Berufsausübungsgesellschaften (§ 59i Abs. 2 BRAO-E, § 52j Abs. 2 PAO-E, § 55a Abs. 2 StBerG-E). Die Anteile sollen folglich nur noch mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung übertragen werden können, was ggf. durch die Satzung entsprechend zu regeln wäre. Diese Zustimmungskompetenz soll weder auf einzelne Gesellschafter noch auf Geschäftsführungsorgane übertragen werden können. Durch die Beschränkung sollen berufsrechtswidrige Zustände durch die Übertragung von Anteilen auf nicht als Gesellschaftern zugelassenen Personen vermieden werden. Sofern die Berufsausübungsgesellschaft eine AG oder KGaA ist, müssen die an die Gesellschafter ausgegebenen Aktien auf den Namen lauten, denn nur für diese ist eine Vinkulierung möglich. Für Steuerberatungsgesellschaften galt dies schon bisher. Falls, beispielsweise im Erbfall, doch (für einen Übergangszeitraum) Personen in den Gesellschafterkreis eintreten, die nicht als Gesellschafter zugelassen sind, haben sie kein Stimmrecht und können sie nicht zu Stimmrechtsbevollmächtigten anderer Gesellschafter bestellt werden (§ 59i Abs. 4 und Abs. 5 BRAO-E, § 52j Abs. 4 und Abs. 5 PAO-E, § 55a Abs. 4 und Abs. 5 StBerG-E).
Zur Absicherung der Unabhängigkeit von Rechts- bzw. Patentanwälten und Steuerberatern dürfen nach dem Referentenentwurf Anteile an Berufsausübungsgesellschaften nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürften zudem nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden (§ 59i Abs. 3 BRAO-E, § 52i Abs. 3 PAO-E, § 55a Abs. 3 StBerG-E). Mittelbare Beteiligungen an den Berufsausübungsgesellschaften wären damit ausgeschlossen. Auch dies ist für Steuerberatungsgesellschaften sowie Rechtsanwaltsgesellschaften in der Form einer GmbH bereits geregelt und würde durch die Neuregelung für jede Art von Berufsausübungsgesellschaft gelten.
Mit Blick auf die Geschäftsführung ist vorgesehen, dass dem Geschäftsführungsorgan – je nachdem, ob man sich in der BRAO, der PAO oder dem StBerG bewegt – Rechts- bzw. Patentanwälte oder Steuerberater in vertretungsberechtigter Anzahl angehören müssen (§ 55j BRAO-E, § 52j PAO-E, § 55b StBerG-E). Das bislang geltende Gebot, dass Anwälte die Mehrheit in der Geschäftsführung stellen müssen, würde damit aufgehoben. Jeder Geschäftsführer muss ein Mitglied der in § 59c Abs. 1 BRAO-E zugelassenen (also sozietätsfähigen und freien) Berufe sein. Sofern es sich dabei um einen Nichtgesellschafter handelt, sollen für ihn die Berufspflichten dann unmittelbar gelten. Verstöße gegen diese Berufspflichten sollen – auch für berufsfremde Geschäftsführer der freien Berufe – sanktioniert werden können (z.B. durch die Aberkennung der Eignung zur Geschäftsführung). Um die Unabhängigkeit der rechts- und steuerberatenden Berufe zu sichern, werden daneben Weisungen von Berufsfremden gegenüber Rechtsanwälten – auch, wenn diese angestellt sind – bei der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten (bzw. bei Patentanwälten in Patentsachen und bei Steuerberatern in Steuersachen) ausdrücklich verboten. Vergleichbare Regelungen trifft der Referentenentwurf für Aufsichtsorgane (ebenfalls § 55j BRAO-E, § 52j PAO-E, § 55b StBerG-E): Auch diesen dürfen nur Mitglieder der sozietätsfähigen und der sonstigen freien Berufe angehören. Auch sie müssen für die Einhaltung der Berufspflichten sorgen und, wenn ihnen dies nicht gelingt, die Aberkennung der Eignung als Aufsichtsorgan befürchten. Für Handlungsbevollmächtigte und Prokuristen sollen die Vorschriften – wie bisher – in großen Teilen entsprechend anzuwenden sein; so müssen beispielsweise auch sie einem sozietätsfähigen oder freien Beruf angehören.
Ausweitung der Berufspflichten auf Berufsausübungsgesellschaften und berufsfremde Gesellschafter
Rechts- und Patentanwälte sowie Steuerberater sind Organe der (Steuer-)Rechtspflege. Ihnen obliegen aus diesem Grund berufsrechtliche Grundpflichten (z.B. Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, keine Vertretung widerstreitender Interessen). Bislang knüpften diese Berufspflichten weitgehend nur an die Berufsträger persönlich an. Nur für Rechtsanwalts- und Steuerberatergesellschaften in Form einer Kapitalgesellschaft ist die Geltung der Berufspflichten ebenfalls vorgesehen, allerdings ohne die Möglichkeit, diese berufsrechtlich durchzusetzen. Der Gesetzentwurf sieht nun eine erhebliche Ausweitung der Pflichten auf alle Berufsausübungsgesellschaften und eine verbesserte Durchsetzung vor.
Zum einen soll neben den Berufsträgern rechtsformunabhängig die Berufsausübungsgesellschaft selbst verpflichtet werden, die Berufspflichten einzuhalten bzw. die Einhaltung dieser Pflichten durch ihre Gesellschafter – auch wenn es sich dabei um Angehörige sonstiger freier Berufe handelt – sicherzustellen (§ 59e BRAO-E, § 52e PAO-E, § 52 StBerG-E). Hierfür kann, muss aber nicht, die Benennung eines Compliance-Officers sinnvoll sein. Zählen berufsfremde Personen zum Gesellschafterkreis, wäre zudem der Gesellschaftsvertrag so zu gestalten, dass die Berufsausübungsgesellschaft berufsrechtskonform agieren kann. Berufspflichtverletzungen durch zugelassene Berufsausübungsgesellschaften könnten unter bestimmten Voraussetzungen durch die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Steuerberatungskammern oder im berufsgerichtlichen Verfahren sanktioniert werden (§§ 74, 113 Absatz 3 BRAO-E; § 95 PAO-E, § 89 StBerG-E). Ähnlich wie bei Ordnungswidrigkeiten oder dem geplanten Verbandssanktionengesetz ist dies jedoch nur vorgesehen, wenn eine Leitungsperson oder – dies aber nur, wenn keine hinreichenden Maßnahmen zur Vermeidung des Verstoßes getroffen wurden – eine andere Person die anwaltlichen Berufspflichten verletzt. Gegen nicht zugelassene Berufsausübungsgesellschaften können keine Sanktionen verhängt werden. Hiervon wären jedoch nur (zulassungsfreie) Gesellschaften ohne berufsfremde Gesellschafter betroffen, deren Gesellschafter ohnehin selbst für Berufspflichtverstöße einstehen müssen.
Darüber hinaus enthält der Entwurf ausführliche Vorschriften für die (anwaltlichen und nichtanwaltlichen) Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaften, um die Einhaltung der berufsrechtlichen Grundpflichten auch bei interprofessionellen Zusammenschlüssen sicherzustellen (§ 59d BRAO-E, § 52d PAO-E, § 51 StBerG-E). Zwar sollen berufsfremde Gesellschafter nicht selbst zu Adressaten der spezifischen Berufspflichten werden; sie sollen aber die Einhaltung der Berufspflichten durch ihre Mitgesellschafter und die Berufsausübungsgesellschaft in keiner Weise einschränken. Berufsfremde Gesellschafter sollen zudem einer originären Geheimhaltungspflicht für Informationen mit einem Bezug zur rechtsanwaltlichen Tätigkeit unterliegen; für Gesellschafter, die Mitglied eines sozietätsfähigen Berufs sind, würde eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit daneben über ihre Berufspflichten gelten. Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht sollen die berufsfremden Gesellschafter nach § 203 StGB strafrechtlich belangt werden können. Zuletzt sieht der Gesetzentwurf das Verbot widerstreitender Interessen auch für berufsfremde Gesellschafter vor – bei Verstößen droht die Nichtigkeit abgeschlossener Verträge nach § 134 BGB. Ist die Einhaltung der vorgenannten Pflichten nicht sichergestellt, dürfen Rechtsanwälte sich mit berufsfremden Personen nicht zusammenschließen; außerdem muss der Gesellschaftsvertrag bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten die Möglichkeit zum Ausschluss von Gesellschaftern vorsehen. Für Mitglieder einer Bürogemeinschaft soll dies entsprechend gelten.
Zulassung und Registrierung der Berufsausübungsgesellschaften
Um die Aufsicht über die Berufsausübungsgesellschaften und die Einhaltung der berufsrechtlichen Pflichten – gerade bei Gesellschaften mit Haftungsbeschräkungen und interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften – sicherzustellen, besteht nach dem Entwurf grundsätzlich die Pflicht zur Zulassung bzw. Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaften bei den Rechts- bzw. Patentanwalts- und Steuerberaterkammern (§§ 59f, 59g, 59h BRAO-E; §§ 59f, 59g, 59h PAO-E; §§ 53, 54, 55 StBerG-E). Von der Zulassungspflicht ausgenommen werden Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung, denen ausschließlich mitarbeitende Rechtsanwälte oder Berufsangehörige mit vergleichbarem Berufsrecht (z.B. Patenanwälte, Wirtschaftsprüfer, sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater) angehören. Da dann alle Gesellschafter persönlich zur Einhaltung der Berufspflichten verpflichtet sind, geht der Entwurf davon aus, dass in diesen Fällen eine zusätzliche Kontrolle nicht erforderlich ist. Eine freiwillige Zulassung auch dieser Gesellschaften ist aber möglich.
Die Berufsausübungsgesellschaften sollen sämtlich in dem elektronischen Verzeichnis der Kammern geführt werden, in das bislang im Regelfall nur die (Patent-)Anwälte und Steuerberater persönlich eingetragen sind (§ 31 BRAO-E, § 29 PAO-E, § 86b StBerG-E). Aus dem Verzeichnis sollen für Berufsausübungsgesellschaften jeder Rechtsform weitgehende – und über andere Register wie das Handelsregister hinausgehende – Informationen ersichtlich sein. Neben der Gesellschafter- und Vertretungsstruktur soll beispielsweise der vom Gesellschafter ausgeübte Beruf oder das Bestehen von Berufs- oder Vertretungsverboten offengelegt werden. So sollen Mandanten feststellen können, ob die ihnen gegenüber auftretende Person für die Berufsausübungsgesellschaft tatsächlich Rechtdienstleistungen erbringen darf. Angestellte Berufsträger müssen bei der Eintragung der Berufsausübungsgesellschaft nicht angegeben werden; sie sind aber natürlich weiterhin persönlich im Verzeichnis zu führen.
Rechtsdienstleistungs- und Postulationsbefugnis, Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach
An weiteren Stellen wird die Berufsausübungsgesellschaft gerade für die rechtsanwaltliche Tätigkeit aufgewertet. So sieht der Enentwurf die (in der Rechtsprechung bereits anerkannte) Rechtsdienstleistungsbefugnis (§ 59k BRAO-E) und die Postulationsfähigkeit der Berufsausübungsgesellschaften jeder Rechtsform vor, d.h. die Fähigkeit, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vorzunehmen (§ 59l BRAO-E). Letzteres war bislang nur für manche Gesellschaftsformen möglich. Außerdem soll die Berufsausübungsgemeinschaft ein eigenes Kanzleipostfach beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach erhalten können (§ 31b BRAO-E).
Als Folge der Befähigung der Berufsausübungsgesellschaften selbst, Rechts- bzw. Steuerberatungsdienstleistungen zu erbringen, ist die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die Berufsausübungsgesellschaft selbst – unabhängig von der Rechtsform – vorgesehen (§§ 59n, 59o BRAO-E, §§ 52m, 52n PAO-E, § 55f StBerG-E). Die Mindestversicherungsbeiträge variieren und sind abhängig von der Größe der Gesellschaft und davon, ob die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist oder nicht.
Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
Derzeit ist nur die Stellung von ausländischen natürlichen Personen, die einen Beruf ausüben, der mit dem Rechtsanwaltsberuf vergleichbar ist, gesetzlich geregelt bzw. können sich regelmäßig nur Berufsausübungsgesellschaften aus dem EU-Ausland sich in Deutschland niederlassen. Für ausländische Sozietäten aus dem Nicht-EU-Ausland gibt es bisher keine Regelung. Daher ist es erfreulich, dass der Entwurf erstmals Vorgaben zu ausländischen Berufsausübungsgesellschaften trifft. Auch wenn diese ihren Sitz in Nicht-EU-Staaten haben, sollen sie zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen über eine deutsche Zweigniederlassung Rechtsdienstleistungen erbringen können (§ 207a BRAO-E, § 159 PAO-E). Soweit die Beratung durch Anwälte mit deutscher oder europäischer Zulassung erfolgt, soll eine Beratung im deutschen und ausländischen Recht möglich sein; daneben soll eine Beratung (nur) im ausländischen Recht durch die ausländische Berufsausübungsgesellschaft selbst erfolgen können (bei Patentanwaltsgesellschaften darf nach dem Entwurf nur nach ausländischem Recht beraten werden).
Für die ausländischen Berufsausübungsgesellschaften sollen die für inländische Berufsausübungsgesellschaften geltenden Vorschriften weitgehende Anwendung finden, also insbesondere die Vorgaben zur Gesellschafter- und Geschäftsführerstruktur, zur Geltung von Berufspflichten, zur Versicherungspflicht und zur Registrierungs-/Zulassungspflicht.
Vorläufige Einschätzung und Ausblick
Das Gesetzesvorhaben ist ein Schritt in die richtige Richtung. Es ist sehr zu begrüßen, dass der Versuch gewagt wird, das Gesellschaftsrecht für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater zu vereinheitlichen und zu modernisieren. An vielen Stellen ist dem Referentenentwurf dies gelungen und wurde ein schlüssiges Konzept geschaffen. So ist es zu begrüßen, dass Vorgaben zur Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur in den Gesetzen aller betroffenen Berufsstände weitgehend vereinheitlicht werden sollen. Zudem dürfte die – bereits jetzt für manche Gesellschaftsformen bestehende – Anknüpfung an die Berufsausübungsgesellschaften selbst und die Ausrichtung der beruflichen Organisation auf diese in vielen Fällen der Praxis entsprechen. Erst in der Praxis wird sich zeigen, ob die Neuregelung die gewünschte Flexibilität bringt, ob die Berufsträger von ihrer neu gewonnenen Organisationsfreiheit Gebrauch machen werden und ob die immer wieder angesprochene Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater auch nach einer Öffnung der Berufsausübungsgesellschaften für freie Berufe gewahrt bleibt.
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