Eine Rechtsbeschwerde wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer versäumt hat, den Verstoß im Rahmen eines vorinstanzlichen Rechtsmittels zu rügen. Hier gilt: Keine Kugel im Revolver lassen.

Es ist selten zu früh, aber vor Gericht manchmal zu spät ...

 

Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren verletzt

In einem Insolvenzverfahren hatte der Schuldner die Restschuldbefreiung, das Finanzamt deren Versagung beantragt.

  • Zum Schlusstermin war der Schuldner nicht erschienen,
  • eine nach Erhalt des Terminsprotokolls angekündigte Stellungnahme wurde nicht abgegeben,
  • sodass das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagte.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

 

Rechtsbeschwerde wegen „Gehörsverletzung“: unzulässig

Mit der Rechtsbeschwerde machte der Schuldner nun (erstmals) die Verletzung seines rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG geltend, da er weder zum Schlusstermin geladen noch vom Versagungsantrag des Finanzsamtes unterrichtet worden sei.

Zu spät, wie der Bundesgerichtshof befand. Zwar könne eine auf einer Gehörsverletzung beruhende Entscheidung grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, wenn auch eine entsprechende Verfassungsbeschwerde erfolgreich gewesen wäre. Für diese gelte aber der sog. „Subsidiaritätsgrundsatz“.

 

Prozessuale Möglichkeiten zur Äußerung nicht genutzt

Hier hätte der Schuldner bereits in den Vorinstanzen alle zur ihm Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen müssen, um eine Korrektur der von ihm geltend gemachten Grundrechtsverletzung herbeizuführen oder eine solche Grundrechtsverletzung zu verhindern.

Es entspreche dem Rechtsgedanken des § 295 ZPO, dass eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat.

  • Hier hatte der Schuldner weder die nach dem Schlusstermin angekündigte Stellungnahme zum Versagungsantrag abgegeben,
  • noch die angebliche Gehörsverletzung im Beschwerderechtszug gerügt.

Mit der sofortigen Beschwerde hätte ihm noch ein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, das zur Überprüfung derGrundrechtsverletzung hätte führen können. Bei dieser Sachlage scheide eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG aus.

(BGH, Beschluss v. 6. Mai 2010, IX ZB 225/09).

 

Praxistipp: Vorsicht Regress-Falle - keine Kugel im Revolver lassen

Eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte ist sofort nach Erkennen des Verstoßes mit den prozessual zur Verfügung stehenden Mitteln zu rügen.

Ist noch ein Rechtsmittel gegen die auf der gerügten Verfahrensverletzung beruhende Entscheidung gegeben, das (auch) zur Überprüfung der Verletzung führen kann, so kann die Entscheidung nachträglich nicht mehr unter Berufung auf die fehlende Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgreich mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden.